Der Kerngehalt der bisherigen Vereinbarungen zu den Standesregeln bleibt erhalten. Die Folgen der aktuellen Änderungen sind jedoch für die betroffenen Finanzintermediäre nicht unbeachtlich, beispielsweise
Kassageschäfte: Neu muss die Vertragspartei bzw. der wirtschaftliche Berechtigte bei Bartransaktionen ab CHF 15,000 identifiziert und festgestellt werden, sofern keine Geschäftsbeziehung mit dieser Partei besteht. Die betroffenen Finanzintermediäre müssen ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausbilden sowie die zugrunde liegenden Prozesse und Kontrollen (bspw. Formulare, Transaktionsüberwachung, Compliance Kontrollen) anpassen.
Dokumentationspflicht: Die verkürzte Frist zur Beibringung der Dokumente und weiterer Angaben über den Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigten und/oder Kontrollinhaber bei Eröffnung von Geschäftsbeziehungen ist in den internen Regelwerken abzubilden. Weiter sind die Prozesse der Beziehungsaufnahme (Onboarding) anzupassen mit stringenten Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Frist, Sperrung für Konto Zu- und Abgänge sowie Auflösung der Geschäftsbeziehung.
Die VSB 20 lässt neu für den Zeitpunkt der Erfüllung der Dokumentationspflicht eine risikobasierte Beurteilung und damit grösseren Spielraum durch den Finanzintermediär zu. Macht dieser von einer solchen Ausnahme oder Abweichung aufgrund der eigenen Risikobeurteilung Gebrauch, so sind die diesbezüglichen Verfahren und Prozesse in den internen Regelwerken abzubilden.
Video- und Onlineidentifizierung: Durch die Aufnahme des FINMA-Rundschreibens über die Video- und Onlineidentifizierung in die VSB 20 werden die Identifizierung bei persönlicher Vorsprache der Videoidentifizierung und die Identifizierung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg der Onlineidentifizierung gleichgestellt.
Übergangsbestimmungen: Die VSB 20 ist für alle Geschäftsbeziehungen anzuwenden, welche nach dem 1. Januar 2020 neu aufgenommen oder für diejenigen, bei denen eine Wiederholung der Sorgfaltspflichten ab dem 1. Januar 2020 notwendig ist. Für bestehende Geschäftsbeziehungen kann die bisherige Dokumentation als genügend erachtet werden.