Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind zwar von den Gewinn- und Kapitalsteuern befreit, gemäss Art. 23 Abs. 4 StHG unterliegen sie jedoch in allen Kantonen der Grundstückgewinnsteuerpflicht. Dadurch entsteht der Sonderfall, dass in Kantonen mit dualistischem System auch Grundstücksveräusserungen aus dem Geschäftsvermögen die Grundstückgewinnsteuer auslösen. Die gesetzliche Regelungsdichte ist in diesen Fällen entsprechend schwach.
Veräusserte eine Vorsorgeeinrichtung bislang ein Grundstück mit Verlust, blieb ihr deshalb aufgrund oft fehlender kantonaler Gesetzesgrundlagen in vielen Kantonen eine Verrechnung mit Grundstückgewinnen verwehrt. Dies führte dazu, dass Verluste ins Leere fielen, sogenannte Ausscheidungsverluste entstanden, und der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt wurde.
Mit dem Bundesgerichtsurteil vom 5. Juli 2016 (2C_1080/2014) wurde nun erfreulicherweise höchstgerichtlich entschieden, dass eine solche Verlustverrechnung harmonisierungsrechtlich vorgeschrieben ist. Entsprechend sei eine solche von Bundesrechts wegen anzuordnen, selbst wenn eine kantonale gesetzliche Grundlage dazu fehle.