• Philipp Zünd, Partner |
  • Rinaldo Neff, Director |

Die steuerlichen Rahmenbedingungen der Schweiz sind nicht nur betreffend die Besteuerung der laufenden Einkünfte attraktiv, sondern bieten auch im Hinblick auf die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen interessante Planungsmöglichkeiten. 

Grundsätze der Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern

In der Schweiz besteht auf Bundesebene weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Die Kantone sind souverän in der Entscheidung zur Erhebung der Erbschafts- und/oder Schenkungssteuern. Die kantonalen Gesetze sind – im Gegensatz zu den Gesetzen der direkten Steuern – nicht harmonisiert und die Kantone können selbst bestimmen welche Vermögensübergänge besteuert werden bzw. welche von der Besteuerung ausgenommen sind. 

So erheben die Kantone Schwyz und Obwalden weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer. Der Kanton Luzern wiederum kennt lediglich eine Erbschaftssteuer (wobei die Erbschaftssteuer erhoben wird, wenn der Schenker innert 5 Jahren nach Vornahme der Schenkung verstirbt). 

Eine gewisse Annäherung der kantonalen Gesetze zeigt sich dahingehend, dass in sämtlichen Kantonen der Ehegatte sowie eingetragene Partner von den Erbschafts- und Schenkungssteuern ausgenommen sind. Vermögensübergänge an die Nachkommen unterliegen nur in den Kantonen Appenzell-Innerrhoden, Luzern (nur betr. Erbschaftssteuer je nach Gemeinde), Neuenburg und Waadt der Erbschafts- und Schenkungssteuer (sofern der Schenker bzw. Erblasser ordentlich besteuert wird).

Wo keine Steuerbefreiung greift, sehen die Kantone oft Freibeträge vor, um den Vermögensübergang bis zu einer bestimmten Höhe von der Steuerpflicht auszunehmen. 

Lebenspartner (Konkubinatspartner) werden den Ehepartnern bzw. eingetragenen Partnern nicht generell gleichgestellt. Auch bezüglich Stief-, Pflege- und eigenen bzw. blutsverwandten Kinder kann es zu Ungleichbehandlungen kommen. Es lohnt sich, die kantonalen Gesetze diesbezüglich genau zu prüfen, um unliebsame Steuerkonsequenzen bei entsprechenden Vermögensübergängen zu vermeiden.

Steuer- und Deklarationspflicht

In den meisten Kantonen schuldet der Empfänger des Vermögensübergangs die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern. Wird die Steuerzahlung jedoch vom Nachlass bzw. vom Schenker übernommen, unterliegt der Betrag wiederum der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. Dies kann mittels folgenden Beispiels erläutert werden:

  • Frau Müller, mit Wohnsitz in Zürich, schenkt ihrer Nichte zum Kauf einer Wohnung CHF 100,000. 
  • Die Nichte schuldet auf diesem Betrag Schenkungssteuern von CHF 14,000.
  • Sofern Frau Müller die Schenkungssteuern übernimmt, würden sich diese neu auf CHF 17,500 belaufen, da der Betrag der übernommenen Steuern selber auch wieder eine Schenkung darstellt (Schenkung insgesamt CHF 117,500 – CHF 17,500 Schenkungssteuer bezahlt durch Frau Müller = Schenkung netto CHF 100,000). 

Weiter ist zu beachten, dass in den meisten Kantonen der Schenker für die Schenkungssteuer haftet, falls diese vom Beschenkten nicht beglichen werden. Betreffend die Erbschaftssteuer gilt meist, dass die Miterben solidarisch haften.

Die Verfahren zur Veranlagung der Erbschafts- und Schenkungssteuern unterscheiden sich stark von Kanton zu Kanton. Wichtig zu beachten ist aber, dass im Falle von steuerpflichtigen Schenkungen vielfach der Beschenkte eine Schenkungssteuererklärung einreichen muss. Eine Deklaration der Schenkung in der normalen jährlichen Steuererklärung genügt in der Regel nicht. 

Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen

Zuwendungen an Schweizer steuerbefreite gemeinnützige Institutionen werden grundsätzlich von den Erbschafts- und Schenkungssteuern ausgenommen. 

Da sich diese Befreiung aber auf Schweizer gemeinnützige Institutionen beschränkt, können Zuwendungen (und somit auch gewöhnliche Spenden) an ausländische gemeinnützige Institutionen, je nach Kanton, der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen. Dementsprechend muss zwingend vor der Vornahme solcher Spenden bzw. Zuwendungen an ausländische Institutionen geprüft werden, welche Steuerfolgen diese in der Schweiz nach sich ziehen.

Internationale Aspekte

Im internationalen Verhältnis fallen bei einem Erblasser- bzw. Schenker mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich Schweizer Erbschafts- und Schenkungssteuern an. Einige Länder kennen jedoch eine zeitlich beschränkte Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht für Personen, welche bereits aus dem entsprechenden Land weggezogen sind. So unterliegen bspw. deutsche Staatsangehörige während fünf Jahren nach dem Wegzug aus Deutschland weiterhin der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht. Gleiches gilt für niederländische Staatsangehörige während zehn Jahren nach dem Wegzug aus den Niederlanden. So kann es sein, dass ein in der Schweiz wohnhafter Erblasser- bzw. Schenker nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland oder in den Niederlanden der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterliegt. 

Wie allgemein bekannt, kann der Erblasser mit Wohnsitz in der Schweiz auch in die Fänge der US-Steuerbehörden geraten und in den USA erbschaftssteuerpflichtig werden, sofern sich in seinem Nachlass sog. «US-Situs Assets» im Betrag von mehr als USD 60,000 befinden. 

Folglich ist es empfehlenswert, auch internationale Steueraspekte bei der Erbschafts- und Schenkungssteuerplanung zu berücksichtigen.

Fazit

Die kantonal unterschiedlich ausgestalteten Erbschafts- und Schenkungssteuerregeln bieten Herausforderungen aber stellen bei vorausschauender Gestaltung ein attraktives Instrument der individuellen Nachlassplanung dar. So ist in der Schweiz in vielen Fällen eine Nachlassplanung ohne Erbschafts- oder Schenkungssteuerfolgen möglich. Dabei sind aber die Besonderheiten des Einzelfalls und vor allem auch internationaler Aspekte zu prüfen.

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