• Christoph Frey, Partner |

Die Abschaffung der Besteuerung des Eigenmietwerts steht schon seit Jahren zur Debatte. Aber ob es mit dem aktuellsten Versuch klappen wird, bleibt ungewiss.

Ausgangslage

Die Besteuerung des Eigenmietwerts ist gemäss Volksauffassung sonderbar, weil damit ein fiktives Einkommen besteuert wird. Kaum ein anderes Land kennt ein vergleichbares System. Im Gegenzug können von den Hausbesitzern aktuell verschiedene steuerliche Abzüge wie Unterhalts- und Finanzierungskosten sowie Versicherungsprämien und Energiesparmassnahmen geltend gemacht werden. Diese Abzüge dürften denn auch mitverantwortlich dafür sein, weshalb verschiedene Versuche zur Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung in Vergangenheit bei Volksabstimmungen gescheitert sind.

Der Bundesrat unterstützt die Abschaffung

Der Bundesrat hat am 25. August 2021 bekannt gegeben, dass er die von der Wirtschaftskommission des Ständerates (WAK-S) geforderte Abschaffung unterstützt. Er stellt dabei aber noch folgende Änderungsanträge:

  • Vollständiger Systemwechsel (auch Wegfall des Eigenmietwerts auf Zweitliegenschaften)
  • Schuldzinsenabzug, sofern Zwecks Erzielung eines steuerbaren Einkommens 
  • Energiespar- und Umweltschutzabzüge bis längstens 2050 beibehalten 

Damit wird sich nun das Parlament befassen müssen.

Zankapfel Schuldzinsabzug

Eine Schwäche des heutigen Systems sind die dadurch geschaffenen Anreize zur privaten Verschuldung. Denn eine hohe Fremdfinanzierung resultiert in hohen steuerlich absetzbaren Finanzierungskosten. Aktuell dürfen Hauseigentümer (wie die übrigen Steuerpflichtigen) effektive private Schuldzinsen bis zu einer Obergrenze ihres steuerbaren Vermögensertrags (inkl. Eigenmietwert) plus CHF 50'000.- auf Bundesebene steuerlich abziehen. Deshalb gelten auch ältere Menschen mit Wohneigentum als Verlierer des heutigen Systems, da sie typischerweise Hypotheken bereits weitgehend amortisiert haben. 

Trotzdem ist eine generelle Abschaffung des Schuldzinsabzugs (wie von der WAK-S vorgeschlagen) nicht haltbar. Der Bundesrat hat richtig erkannt, dass Gewinnungskosten steuerlich absetzbar bleiben müssen. Nicht zuletzt basiert dies auf dem in der Verfassung verankerten Leistungsfähigkeitsprinzip.

Aber wo ist die Begrenzung des Schuldzinsabzugs festzulegen? Hier gehen die Meinungen nach wie vor auseinander. Die Festlegung einer Pauschale (z.B. 70% der steuerbaren Vermögenserträge) scheint zwar einfach, geht aber nicht auf individuelle Verhältnisse des Steuerpflichtigen ein. Theoretisch dürfte es im von der WAK-S vorgelegten Konzept sinnvoll sein, dass (von den auf die privaten Liegenschaften entfallenden Schuldzinsen) die Hypothekarschuldzinsen nur im Verhältnis 'Fremdgenutzte Liegenschaften des Privatvermögens / sämtliche im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaften' abzugsfähig sind. Finanzierungskosten könnten dabei wie in anderen Bereichen des Steuerrechts im Verhältnis der Vermögenswerte aufgeteilt werden.

Klappt es dieses Mal?

Die aktuelle öffentliche Meinung wäre grundsätzlich geeignet, dass eine Abschaffung nun umsetzbar wäre. Trotzdem prallen nach wie vor sehr unterschiedliche Interessen aufeinander, zu einem Thema, das einen grossen Teil der Bevölkerung betrifft. Für die Bergkantone zum Beispiel sind die Steuereinnahmen aus dem Eigenmietwert eine essenzielle Einnahmequelle. Würde dieser auch auf Zweitliegenschaften (also auch bei Ferienwohnungen) abgeschafft, was gemäss Bundesrat das Vereinfachungspotenzial eines Systemwechsels besser ausschöpfen würde, kämen die Bergkantone in Bedrängnis. Es scheint als gäbe es aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber keine andere Wahl, was die Frage von anderen finanziellen Kompensationsmassnahmen aufbringen dürfte. Ob es gelingt, diesen und andere Interessensgegensätze zu lösen, wird die parlamentarische Debatte zeigen.

Generell scheint der Zeitpunkt aber nicht ideal. Aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds könnte ein Systemwechsel beim Fiskus zu bedeutenden Mindereinnahmen führen. Bei einem Referenzzinssatz von 1.5% würden sich diese gemäss Angaben des Bundesrats beim Vorschlag der WAK-S auf CHF 660 Mio. belaufen, würden die Änderungsanträge des Bundesrates mitberücksichtigt, wären die Steuerausfälle sogar um mindestens eine Milliarde höher. 

Auch schätzt der Bundesrat andere Steuerprojekte wie die Reform der Verrechnungssteuer, die Abschaffung der Emissionsabgabe, die Abschaffung der Umsatz- und Versicherungsabgabe sowie die Aufhebung der Industriezölle als wichtiger ein. Auch die konkreten Auswirkungen der implementierten STAF sowie des in Diskussion stehenden OECD/G20-Projekts betreffend Herausforderungen bei der Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft müssen genau analysiert werden und erscheinen aktuell dringender, als ein System zu ändern, das seit Jahrzehnten grundsätzlich funktioniert. Der Reformbedarf wurde zwar seit Jahren erkannt, doch scheint dieser aktuell trotzdem nicht von absoluter Dringlichkeit zu sein.  

Sollte das Parlament die Vorlage verabschieden, fordert der Bundesrat eine angemessene Übergangsfrist, damit sich Eigentümer/-innen von Liegenschaften sowie die Kantone den neuen Bestimmungen anpassen könnten.

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