• Philipp Zünd, Partner |

Die Unternehmenssteuerreform, welche am 1. Januar 2020 in Kraft tritt, hat nicht nur massgebliche Auswirkungen auf die Unternehmen, sondern auch auf natürliche Personen. Inbesondere werden ab 2020 auf Bundesebene und in einigen Kantonen Dividenden auf massgeblichen Beteiligungen höher besteuert.

Auswirkungen auf die Unternehmen

Mit der Steuerreform (STAF) wird insbesondere die privilegierte Besteuerung für Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften abgeschafft. Um ein für Unternehmen attraktives Steuerregime zu erhalten, sieht die Vorlage verschiedene Kompensationsmassnahmen vor. Insbesondere werden in den Kantonen die Gewinnsteuersätze für Unternehmen zum Teil stark sinken. Weitere Informationen zu den Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform auf die Unternehmungen finden Sie hier.

Die Steuerreform bringt aber auch verschiedene Verschärfungen betreffend die Besteuerung der Aktionäre mit sich, welche nachfolgend beschrieben werden.

Erhöhung der Dividendenbesteuerung

Zurzeit werden Dividenden von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen von mindestens 10% auf Bundesebene zu nur 60% besteuert. Die Kantone sehen teilweise eine noch tiefere Besteuerung von qualifizierenden Dividenden vor.

Ab 2020 werden qualifizierende Dividenden auf Bundesebene zu 70% besteuert und die Kantone müssen eine Besteuerung zu mindestens 50% vorsehen.

Während z.B. in den Kantonen Zürich und Zug die Besteuerung qualifizierender Dividenden unverändert bei 50% bleibt, werden im Kanton Basel-Stadt solche Dividenden künftig zu 80% statt 50% besteuert.

Somit könnte sich steuerlich die Ausschüttung einer ausserordentlichen Dividende vor Ende 2019 lohnen. Allerdings ist insbesondere zu beachten, dass bei mitarbeitenden Aktionären Dividenden durch die Ausgleichskassen in AHV-pflichtigen Lohn qualifiziert werden können. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn im laufenden Jahr oder in den Vorjahren keine angemessenen Saläre ausbezahlt worden sind.

Anpassung betreffend Transponierung

Bereits aktuell unterliegt die Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5% vom Privatvermögen an eine Unternehmung der Besteuerung, wenn der Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50% am Kapital beteiligt ist. Der Besteuerung unterliegt grundsätzlich die positive Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Beteiligung inkl. Kapitaleinlagereserven und der erhaltenen Gegenleistung.

Die Steuerreform verschärft diese Regelung insofern ab 2020, als dass die 5% Bedingung wegfällt. Somit können künftig auch Übertragungen von kleineren Beteiligungen an eine vom Übertragenden beherrschte Gesellschaft Steuerfolgen auslösen.

Falls somit eine solche Transaktion angedacht ist, wäre im Detail zu prüfen, ob eine Umsetzung noch vor Jahresende sinnvoll und möglich wäre.

Einschränkung des Kapitaleinlageprinzips

Auch das Kapitaleinlageprinzip wird ab 2020 eingeschränkt, aber nur betreffend in der Schweiz kotierten Gesellschaften. Dabei dürfen die betroffenen Gesellschaften basierend auf dem Proportionalitätsprinzips nur noch Kapitaleinlagereserven steuerfrei ausschütten, wenn in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausgeschüttet werden.

In den letzten Jahren haben einige Schweizer kotierte Gesellschaften einzig Kapitaleinlagereserven ausgeschüttet, welche bei Schweizern Aktionären nicht steuerbar waren. Dies wird künftig nicht mehr möglich sein. Nach wie vor kann aber die Hälfte der Ausschüttung aus Kapitaleinlagereserven erfolgen und entsprechend würde nur die Hälfte der Ausschüttung der Besteuerung unterliegen.

Fazit

Die Unternehmenssteuerreform hat nicht nur massgebliche Auswirkungen auf die Gesellschaften, sondern bringt auch veränderte Rahmenbedingungen für Aktionäre mit sich. Entsprechend ist zeitnah zu überprüfen, ob noch vor Ende 2019 steuerplanerische Massnahmen ergriffen werden sollten, wie z.B. die Ausschüttung von Dividenden oder die Einlage von Beteiligungsrechten in selbstbeherrschte Gesellschaften. Ein Gespräch mit dem Steuerberater vor Jahresende ist jedenfalls angezeigt!

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