DAC6: Wer ist von den EU-Offenlegungsvorschriften betroffen?

Am 25. Juni 2018 traten die jüngsten Änderungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich (Richtlinie 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018, «DAC6») in Kraft, die Offenlegungspflichten für Intermediäre und Steuerpflichtige vorsehen.

Die EU-Mitgliedstaaten hatten bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, die neuen Vorschriften umzusetzen, die ab dem 1. Juli 2020 gelten. Als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie wurde den EU-Mitgliedstaaten erlaubt, die Meldefristen um 6 Monate zu verschieben. Während die meisten EU-Länder die Meldefristen um 6 Monate verschoben haben, haben Finnland und Deutschland angekündigt, sich an die ursprünglichen Meldefristen zu halten. 

Schweizer Unternehmen können von diesen neuen Regeln insbesondere wie folgt betroffen sein:

Pharmakonzern

  • Der Schweizer Hauptsitz eines internationalen Pharmakonzerns erhält Lizenzgebühren von einer deutschen Tochtergesellschaft, welche in der Schweiz privilegiert besteuert werden.
  • Diese Transaktion fällt grundsätzlich unter Hallmark C.1(d) der Richtlinie: die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist, in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime.
  • Diese Transaktion ist grundsätzlich von der deutschen Tochtergesellschaft unter DAC6 zu melden.

Bank

  • Ein Kundenbetreuer einer Schweizer Bank rät einem in Deutschland ansässigen Kunden, einen Teil seines Vermögens über eine Lebensversicherung, die in Deutschland privilegiert besteuert wird, zu investieren.
  • Diese Vermögensumstrukturierung könnte unter Hallmark B.2 der Richtlinie fallen: Eine Gestaltung, die sich so auswirkt, dass Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einkünften umgewandelt werden.
  • Da kein EU-Intermediär involviert ist, ist der deutsche Kunde grundsätzlich verpflichtet diese Transaktion der deutschen Steuerbehörde zu melden.

Handelsgesellschaft

  • Eine Schweizer Handelsgesellschaft erwirbt schwer zu bewertende Markenrechte von einer Konzerngesellschaft mit Sitz in Irland.
  • Diese Transaktion wird grundsätzlich von Hallmark E.2 der Richtlinie erfasst: Eine Gestaltung mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten.
  • Diese Transaktion ist grundsätzlich vom irischen Unternehmen zu melden.

Weitere Informationen

Hier finden Sie weiterführende Informationen über DAC6:
 

Expertise von KPMG

Wie können wir Sie umfassend zu DAC6 unterstützen?

Schulungen

Wir bieten massgeschneiderte Schulungen zu den DAC6-Anforderungen an.

Impact Analyse

Mittels einer Impact Analyse zeigen wir die Auswirkungen von DAC6 auf Ihr Unternehmen auf. Dazu gehört eine eingehende Analyse der Produkte und Transaktionen (sowohl interne als auch in Bezug auf Kunden), die unter DAC6 fallen könnten, sowie ein Vergleich der detaillierten Anforderungen in den betroffenen Ländern.

Weisungen und Prozesse

Nach der Impact Analyse unterstützen wir Sie bei der Etablierung eines geeigneten Regelwerks und Prozesse zur Umsetzung der erforderlichen Massnahmen für die laufende Überwachung und potenzielle Berichterstattung.

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Der KPMG MDR Prozessor begleitet Sie mit einem effizienten Workflow-Management bei der Identifizierung der meldepflichtigen Transaktionen und ermöglicht die Durchführung der Meldungen in allen EU-Staaten.