Nicht jede Abgabennachzahlung gegenüber der Finanz stellt auch automatisch eine „Abgabenverkürzung“ im Sinne des Finanzstrafrechts dar.

Sollte aber eine Analyse der „steuerlichen Vergangenheit“ – z.B. angesichts einer herannahenden oder bereits angekündigten Außenprüfung („Betriebsprüfung“) – zeigen, dass Abgaben aufgrund einer „nicht vertretbaren Rechtsansicht“ nicht entrichtet wurden und somit ein finanzstrafrechtlich relevantes Verkürzungsdelikt vorliegt, dann sollte zur Sicherung der Straffreiheit noch vor dem Beginn der Außenprüfung eine Selbstanzeige eingebracht werden.

Da Selbstanzeigen aber einem strengen gesetzlichen Formalismus unterliegen, sollte – insbesondere wenn Zeitdruck gegeben ist – bei der Aufarbeitung des Sachverhalts, der Offenlegung der Bemessungsgrundlagen, der Darlegung der Verfehlung, der Täternennung usw. fachkundige Hilfe beigezogen werden.

„Verunglückt“ eine Selbstanzeige, ist sie nämlich nicht mehr strafbefreiend, sondern stellt nur mehr einen Strafmilderungsgrund dar.

Wegen des finanzstrafrechtlichen "One-Shot-Prinzips“ gilt es auch aus strategischer Sicht zu überlegen, ob jede auch noch so geringfügige Abgabenverkürzung der Finanzbehörde im Wege einer Selbstanzeige zur Kenntnis gebracht wird oder man sich damit nicht eher in eine unangenehme finanzstrafrechtliche Blockadesituation bringt.

KPMG hat umfassende praktische Erfahrung mit der Selbstanzeigenbegleitung sowohl im unternehmerischen Bereich (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen, Umsatzsteuerthemen, Lohnsteuern, Abzugssteuer nach § 99 EStG) als auch im Privatbereich (ausländische Kapitaleinkünfte, Offshore-Gesellschaften, KESt-Fragen, Kapitalzuflussmeldegesetz, AIA-Fragen usw) und steht Ihnen dafür rund um die Uhr – mit Bereichsspezialist:innen für die jeweilige Abgabe sowie Finanzstrafrechtsexpert:innen (zur Sicherstellung der Straffreiheit der Selbstanzeige) zur Verfügung.

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