Finale Implementing Technical Standards (ITS) zur Säule 3 Offenlegung von ESG-Risiken veröffentlicht

Financial Services Newsflash

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Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken wurde am 19. Dezember 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Große Institute, deren Instrumente an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates gehandelt werden, legen künftig gem Art 449a CRR auch ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken, offen. Die Offenlegung erfolgt im ersten Jahr jährlich und danach halbjährlich. Der Stichtag für die erste Offenlegung ist der 31. Dezember 2022 oder die entsprechende Offenlegung zum Jahresende für Geschäftsjahre, die nicht im Dezember enden.

Die ITS enthalten im Einklang mit den Offenlegungsanforderungen der CRR Vorgaben für vergleichbare quantitative Angaben zu klimawandelbedingten Transitionsrisiken und physischen Risiken, einschließlich Informationen über Engagements in Bezug auf kohlenstoffintensive Vermögenswerte und Vermögenswerte, die chronischen und akuten Klimawandelereignissen ausgesetzt sind. Zudem sind quantitative Angaben zu den Maßnahmen der Institute, durch die sie ihre Gegenparteien beim Übergang zu einer kohlenstoffneutralen Wirtschaft und bei der Anpassung an den Klimawandel unterstützen, anzuführen.

Im Rahmen der Offenlegung von ESG-Risiken nach Art 449a CRR sind auch die Kennzahlen Banking Book Taxonomy Alignment Ratio (BTAR) sowie die Green Asset Ratio (GAR) offenzulegen. Die Kennzahlen basieren auf der EU-Taxonomie und zeigen den Anteil an Finanzierungen von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten durch die Banken.

Die GAR spiegelt die Offenlegungspflichten wider, die die Institute gem Art 8 Taxonomie-VO erfüllen müssen. Die BTAR soll die GAR ergänzen und so ein umfassenderes Bild der Nachhaltigkeitsaktivitäten von Banken vermitteln. Im Gegensatz zur GAR berücksichtigt die BTAR auch Forderungen gegenüber Unternehmen, welche nicht nach der NFRD/CSRD berichtspflichtig sind, sprich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Nicht-EU-Forderungen.

Weiters sind qualitative Angaben darüber zu machen, wie die Institute Nachhaltigkeitsaspekte in ihr Risikomanagement, ihre Geschäftsmodelle und ihre Strategien einbeziehen.

Im Zuge der Implementierung von Basel IV in der EU und der Novellierung der CRR/CRD wird die Offenlegung von ESG-Risiken auf alle Institute ausgedehnt. Die EU-Kommission und die EBA haben jedoch angekündigt, die Durchführungsverordnung im Sinne des Proportionalitätsprinzips anzupassen.

Alle weiteren Informationen entnehmen Sie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453.

Unser Anliegen ist es, Sie stets auf dem neusten Informationsstand zu halten. Auch in herausfordernden Zeiten sind wir ein verlässlicher Partner für Sie und stehen mit Rat und Tat zur Seite.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Behandlung von Fragestellungen in Bezug auf die aus Art 449a CRR resultierenden Offenlegungsanforderungen für Ihr Institut.

Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie gerne unsere Expert:innen.