Finale FMA-Mindeststandards für die BWG-Compliance gem § 39 Abs 6 BWG veröffentlicht

Financial Services Newsflash

Financial Services Newsflash

Risk

Die FMA hat am 3. November 2022 die neuen Mindeststandards für die BWG-Compliance (MS-BWG-C) gem § 39 Abs 6 BWG in der finalen Fassung veröffentlicht. Der Anwendungsbereich dieser Mindeststandards betrifft alle österreichischen Kreditinstitute, wobei Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung zwingend eine unabhängige Compliance-Funktion einrichten müssen (§ 39 Abs 6 Z 2 iVm § 5 Abs 4 BWG).

Im Hinblick auf den konsultierten Entwurf zu den MS-BWG-C vom Juni 2022, gab es folgende relevante Änderungen:

In den finalen Mindeststandards wurden die Begriffe „Schadenersatzansprüche“ und „die Nichtigkeit von Verträgen“ als BWG-Compliance Risiken gestrichen und durch den umfassenderen Begriff „sonstige Nachteile“ ersetzt.

In Bezug auf die Vorgaben für die Risikoanalyse für Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung wird nun ein risikobasierter Ansatz verlangt. Die risikobasierten Grundsätze und Verfahren der BWG-Compliance müssen nun auch darstellen, wie die jeweiligen BWG-Compliance-Risiken von den jeweiligen Fachbereiche berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit der organisatorischen Eingliederung der BWG-Compliance-Funktion wurde zudem die regelmäßige Bewertung der Ressourcenausstattung an das Risikoumfeld des Kreditinstituts angemessenen Zeitraums angepasst. Diese ist längstens alle drei Jahre sowie anlassbezogen vorzunehmen, weshalb grundsätzlich keine jährliche Überprüfung durch die Geschäftsleitung notwendig ist.

Die in Rz 38 des Entwurfs vorgesehene „aktive Rolle“ der Compliance-Funktion im Zuge einer Auslagerung wurde gestrichen. Zu dieser aktiven Rolle der Compliance-Funktion hätte beispielsweise die Einbindung in die Vertragsphase und die Erstellung von Ausstiegsstrategien gezählt. In der finalen Fassung der MS-BWG-C wird nun von der BWG-Compliance-Funktion eine risikobasierte Analyse vor der Auslagerung verlangt, falls das Kreditinstitut eine BWG-Compliance-Funktion gem § 39 Abs 6 Z 2 BWG einzurichten hat. Für Kreditinstitute von nicht erheblicher Bedeutung ist eine vorherige Prüfung durch die Rechtsabteilung ausreichend.

Im Sinne der Proportionalität sowie der besseren Verständlichkeit werden die Aufgaben im Rahmen der BWG-Compliance für Kreditinstitute, die keine BWG-Compliance-Funktion gem § 39 Abs 6 Z 2 BWG einrichten müssen, in einem eigenen Kapitel dargestellt.

In diesem neuen Kapitel VII wird ua der notwendige Prozess behandelt, der bei der regelmäßigen Bewertung von legislativen Änderungen sowie Änderungen in der Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Ein wichtiger Unterschied zu der verpflichtend einzurichtenden Compliance-Funktion ist, dass es hier die Aufgabe der Geschäftsleitung ist, einen Überblick über die BWG-Compliance-Risiken zu haben und dafür zu sorgen, dass in den jeweiligen Fachbereichen entsprechend entgegengewirkt wird.

Von Relevanz ist auch, dass für Kreditinstitute von nicht erheblicher Bedeutung keine ständige Überwachung im Rahmen eines Überwachungsprogramms erforderlich ist, was als wesentliche Erleichterung zu bewerten ist.

In Rz 40 gab es zudem eine Konkretisierung dahingehend, dass die BWG-Compliance-Funktion eines Kreditinstituts von erheblicher Bedeutung gem § 5 Abs 4 BWG, zumindest einen Überblick über die Kenntnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben muss, bzw, dass die entsprechenden Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen gegebenenfalls selbst organisieren muss.

Die Mindeststandards für die BWG-Compliance-Funktion finden Sie hier.

Unser Anliegen ist es, Sie stets auf dem neusten Informationsstand zu halten. Auch in herausfordernden Zeiten sind wir ein verlässlicher Partner für Sie und stehen mit Rat und Tat zur Seite.

Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie gerne unsere Experten.