Initiativantrag vom 13.10.2022: Änderungen/Klarstellungen im EStG, unter anderem Abschaffung des Abzugsverbots für Sozialplanabfertigungen aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes

Tax News 10/2022

Legistik

Kletterer

Der am 13. Oktober 2022 im Nationalrat eingebrachte Initiativantrag zur Änderung ua des Einkommensteuergesetzes enthält neben Änderungen/Klarstellungen iZm der aktuellen Teuerung als eine der wesentlichsten Änderungen die Abschaffung des Betriebsausgabenabzugsverbots für beendigungsbedingte Sozialplanzahlungen. Entsprechend dem eingebrachten Initiativantrag sollen Sozialplanabfertigungen ab dem 1. Jänner 2023 keinem steuerlichen Betriebsausgabenabzugsverbot mehr unterliegen. 

1.     Initiativantrag vom 13. Oktober 2022

Am 13. Oktober 2022 wurde ein Initiativantrag zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Umsatzsteuergesetzes, Versicherungssteuergesetzes und des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes im Nationalrat eingebracht (siehe hier). Besonders hervorzuheben ist die Abschaffung des Betriebsausgabenabzugsverbots für beendigungsbedingte Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen.

Darüber hinaus enthält der Initiativantrag unter anderem folgende nennenswerte Änderungen/Klarstellungen im Einkommensteuergesetz:

  • Pflichtveranlagung bei Gewährung einer EUR 3.000 übersteigenden Teuerungsprämie samt Gewinnbeteiligung
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung auch für Banken/Versicherungen zugänglich
  • Berücksichtigung der Inflationsentwicklung bei der Kleinunternehmer-Pauschalierung
  • KESt-Abzug, der auf Basis der pauschalen Bewertung erfolgt, entfaltet auch für Kryptowährungen keine Endbesteuerungswirkung

2.     Die wesentlichsten Änderungen im Detail

2.1.  Sozialplanzahlungen - kein Abzugsverbot gem § 20 Abs 1 Z 8 EStG

Im März 2022 hat der VfGH entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs gem § 20 Abs 1 Z 8 EStG (für Körperschaften § 12 Abs 1 Z 8 KStG iVm § 20 Abs 1 Z 8 EStG) für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist. Die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2022 in Kraft (vgl VfGH 16.03.2022, G 228/2021; siehe auch hier).

Im Initiativantrag vom 13. Oktober 2022 findet sich daher nun folgende geänderte Bestimmung, die auf Zahlungen nach dem 31. Dezember 2022 Anwendung finden soll:

„Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

8. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des „67 Abs. 6 [EStG], soweit sie die Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 [EStG] übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.“

Beendigungsbedingte Zahlungen im Rahmen von Sozialplänen sollen damit ab 1. Jänner 2023 unabhängig von ihrer Höhe nicht dem Abzugsverbot des § 20 EStG unterliegen.

Hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen außerhalb von Sozialplänen soll klargestellt werden, dass diese vor dem Hintergrund des VwGH-Erkenntnisses vom 07.12.2020 (Ro 2020/13/0013) dem Abzugsverbot unterliegen, wenn sie die Grenzen des § 67 Abs 6 Z 1 bis 3 EStG übersteigen.

Offen bleibt weiterhin, wie § 67 Abs 6 Z 3 iVm § 67 Abs 3 EStG in „Abfertigung neu“-Fällen anzuwenden ist (vgl dazu Daxkobler/Shubshizky, ASoK 2021, 35; Höfle, ASoK 2021, 66 (FN 4); Platzer, PV-Info 2021, 11) und ob dabei die Beiträge zur Mitarbeiterversorgungskasse zu berücksichtigen sind.

2.2. Teuerungsprämie - Pflichtveranlagung bei Überschreitung der EUR 3.000-Grenze


Zulagen und Bonuszahlungen, die ein Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich an seine Arbeitnehmer gewährt (Teuerungsprämie), sind

  • bis EUR 2.000 pro Jahr steuerfrei und zusätzlich
  • bis EUR 1.000 pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt (siehe auch hier)

Ergänzend soll nun in § 124b Z 408 lit d EStG bei Überschreiten des Maximalbetrages von EUR 3.000 (gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung gem § 3 Abs 1 Z 35 EStG) ein Pflichtveranlagungstatbestand normiert werden. Gleichzeitlich soll klargestellt werden, dass der steuerfreie Betrag iHv EUR 3.000 von einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr nur einmal ausgeschöpft werden kann (relevant bei mehreren Arbeitsverhältnissen in einem Kalenderjahr, zB bei Wechsel des Arbeitgebers).

2.3. Mitarbeitergewinnbeteiligung bei Banken/Versicherungen

Die bisher fehlende Sonderregelung für Kreditinstitute/Versicherungsunternehmen iZm der Steuerfreiheit von Mitarbeitergewinnbeteiligungen (siehe auch (siehe auch hier) soll in § 3 Abs 1 Z 35 lit b EStG eingefügt werden. Die Steuerfreiheit soll in diesen Fällen auch zustehen, wenn die jährlich gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligungen das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG bzw das versicherungstechnische Ergebnis gem § 146 Abs 2 Z 12 VAG nicht übersteigen. Ansonsten ist auf das unternehmensrechtliche EBIT abzustellen.

2.4. Sonstige nennenswerte Änderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts

  • Auch im Bereich der Kleinunternehmer soll der Inflationsentwicklung Rechnung getragen werden, indem der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag um EUR 5.000 auf EUR 40.000 erhöht wird.
  • Ein KESt-Abzug, der auf Basis des pauschalen Ansatzes der Anschaffungskosten erfolgt, entfaltet keine Endbesteuerungswirkung. In diesem Fall sind die tatsächlichen Einkünfte im Rahmen der Veranlagung zu deklarieren. Klarstellend soll aufgenommen werden, dass dies auch für Kryptowährungen gilt.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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