Entwurf der KryptowährungsVo gem § 93 Abs 4a EStG

Tax News 10/2022

Legistik

Kletterer

Mehr als ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der Bestimmungen zur Kryptobesteuerung neu zum 1. März 2022 liegt nun ein Entwurf der Verordnung sowie der korrespondierenden Erläuterungen vor, wie genau in jenen Fällen vorzugehen ist, in denen die Anschaffungskosten sowie der Anschaffungszeitpunkt von Kryptowährungen nicht bekannt sind. Diese ist insofern erforderlich, als Krypto-Dienstleister ab 01.01.2024 zum KESt-Abzug bei Einkünften iZm Kryptowährungen iSd § 27b EStG verpflichtet sind, und bisher keine Regelung vorlag, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen in solchen Fällen zu erfolgen haben, und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat. Die Begutachtungsfrist endet am 9. November 2022. Nachstehend informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte.

Form der Übermittlung von Steuerdaten

Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften aus Kryptowährungen iSd § 27 Abs 4a EStG der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, dürfen nach § 1 KryptowährungsVO (der Begutachtungsentwurf der Verordnung ist hier zu finden) diese auf Grundlage der Pauschalbewertungsvorschrift des § 93 Abs 4a Z 1 EStG die vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen übernehmen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Denn anders als im Wertpapiergeschäft ist bei Kryptowährungen eine lückenlose Feststellung der Anschaffungskosten durch den Abzugsverpflichteten in vielen Fällen nicht möglich.

Die Bewertungsvorschrift kommt in jenen Fällen zur Anwendung, in denen Kryptowährungen erstmalig auf eine Kryptowährungsadresse  oder eine Kryptowährungswallet  eines inländischen abzugsverpflichteten Dienstleisters zugehen. Dabei sind dem Abzugsverpflichteten die nachstehenden Steuerdaten bekanntzugeben:

  • Das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum;
  • Die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung;
  • Die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch von unter § 27b Abs 4 fallenden Kryptowährungen vorgenommen wurde.

Der Abzugsverpflichtete kann Inhalt und Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben, wobei die Übermittlung durch externe Dienstleister wie insbesondere Steuersoftwareanbietern zulässig ist.

Der Abzugsverpflichtete muss sodann die übermittelten Daten hinsichtlich ihrer Plausibilität überprüfen, wobei ein automatisierter Abgleich mit historischen Anschaffungskursen der jeweiligen Kryptowährungen erfolgen kann und Einzelfallprüfungen nicht zwingend erforderlich sein sollen. Nur in solchen Fällen, in denen die standardisierte Überprüfung durch den Abzugsverpflichteten nicht vorgenommen wird oder deren Ergebnis als nicht plausibel eingestuft wurde, soll es dem Abzugsverpflichteten freistehen, vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise zu den Steuerdaten zu verlangen. Als Nachweise können bspw. Kaufbelege von anerkannten Börsen oder eine Bestätigung eines Steuerberaters herangezogen werden. Der Bestätigungsumfang wird hingegen nicht näher definiert. Wird eine solche Überprüfung nicht durchgeführt, ist zwingend von Neuvermögen auszugehen und die Anschaffungskosten mit 50% des Veräußerungserlöses festzusetzen (§ 93 Abs 4a Z 2 EStG).

Die Bekanntgabe und Plausibilisierung der Steuerdaten kann umgehend bei Übertragung der Kryptowährungen an den Abzugsverpflichteten erfolgen. Spätestens hat diese jedoch unmittelbar vor der Realisierung zu erfolgen. Sofern der Steuerpflichtige Anschaffungskosten in Höhe von Null bekannt gibt, kann jedoch eine Plausibilitätsprüfung unterbleiben.

Ein auf korrekten Angaben des Steuerpflichtigen basierender KESt-Abzug entfaltet Endbesteuerungswirkung, dh die Einkünfte sind analog zu übrigem Kapitalvermögen nicht in die Steuererklärung aufzunehmen. Erfolgt der KESt-Abzug auf Grundlage unrichtiger Angaben des Steuerpflichtigen, sind die korrekten Einkünfte im Rahmen der Veranlagung von diesem zu deklarieren.

Bewertung von Kryptowährungen und daraus resultierenden laufenden Einkünfte

Analog zu Kryptowährungen des Altvermögens, bei denen gemäß BFM-Info dem FIFO-Verfahren zur Beurteilung der Verbrauchsfolge der Vorrang einzuräumen war, sieht § 2 der KryptowährungsVO ebenfalls für Kryptowährungen des Neubestandes ein anzuwendendes Verbrauchsfolgeverfahren vor: Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse befindlichen Einheiten derselben Kryptowährungen ist sowohl für Zwecke des KESt-Abzuges als auch iRd Veranlagung bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in EUR als Anschaffungskosten anzusetzen. Werden die Kryptowährungen auf einer Kryptowährungswallet verwahrt, ist der gleitende Durchschnittspreis für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzusetzen. Nicht in den gleitenden Durchschnittspreis sollen eingehen:

  • Altvermögen;
  • Kryptowährungen, deren Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs. 4a Z 2 EStG 1988 pauschal angesetzt wurden.

Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw Kryptowährungswallet Einheiten derselben Kryptowährung, wobei nicht alle nach dem 28. Februar 2021 angeschafft worden sind, und somit steuerlichen Altbestand darstellen, soll es gemäß § 3 der KryptowährungsVO dem Steuerpflichtigen in einem ersten Schritt freistehen zu entscheiden, welche Einheiten zuerst veräußert werden bzw. auf eine andere Kryptowährungsadresse oder – wallet übertragen werden. Im Zweifel gilt jedoch insbesondere bei nicht der KESt unterliegenden Kryptowährungen die früher erworbene Einheit der Kryptowährung als zuerst veräußert bzw übertragen.

Bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen iSd § 27b Abs 2 EStG (dh Einkünfte aus Mining sowie Lending) ist der Wert der bezogenen Kryptowährungen im Zuflusszeitpunkt als Einkünfte und zugleich als deren Anschaffungskosten anzusetzen. Als Wert gilt ein vorhandener Kurswert einer Kryptowährungsbörse.  Ist kein Börsenkurs vorhanden, ist der Kurswert eines Kryptowährungshändlers  anzusetzen. Ist auch ein solcher Kurs nicht vorhanden, ist der Kurs einer allgemein anerkannten und vom Steuerpflichtigen unabhängigen, webbasierten Liste, die aktuelle Kaufpreise für Kryptowährungen abbildet, anzusetzen. Eine im Rahmen des KESt-Abzuges vorgenommene Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich.

Kommt es iRd Vorgangs zu Zuflüssen von Entgelten aus den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen, die öfter als dreimal pro Monat erfolgen, ist als Wert der Kryptowährung vereinfachend der Tagesendkurs am Monatsersten des Monats anzusetzen, in dem der tatsächliche Zufluss erfolgt, sofern nicht der Abzugsverpflichtete eine Bewertung zum tatsächlichen Zuflusszeitpunkt vornimmt. Die im Rahmen des KESt-Abzuges vorgenommene Bewertung ist auch für die Veranlagung maßgeblich. Diese Vereinfachung ist jedoch ausschließlich dann anzuwenden, wenn die Einkünfte aus Kryptowährungen dem KESt-Abzug unterliegen.

Einstufung als Kryptowährung

In § 5 normiert die KryptowährungsVO abschließend, dass für Zwecke des KESt-Abzuges im Zweifel davon auszugehen ist, dass es sich beim vorliegenden Asset um eine Kryptowährung iSd § 27b Abs 4 EStG handelt.  Kriterien zur Einordnung werden hingegen nicht genannt, wobei eine nähere Erläuterung möglicherweise iRd bevorstehenden EStR-Wartungserlasses als Teil der Herbstlegistik des BMF vorgenommen werden könnte.

Handelt es sich tatsächlich um keine solche Kryptowährung, hat die richtige Besteuerung im Rahmen der Veranlagung durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen.

Inkrafttreten

Die KryptowährungsVO soll am 1. Jänner 2023 in Kraft treten, wobei § 2 zur Anwendung des gleitenden Durchschnittspreisverfahrens für sämtliche Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 4 Abs 2 zur vereinfachten Stichtagsbetrachtung bei mehreren Zuflüssen pro Monate kann hingegen bereits für Einkünfte angewendet werden, die vor dem 1. Jänner 2023 zufließen.

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