Überblick PRIIPs – Die Übergangfrist für Investmentfonds von der Anwendbarkeit der PRIIPs-Verordnung endet mit 31.12.

Financial Services Newsflash

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Im Amtsblatt der EU wurde am 29. September 2022 die delegierte Verordnung (EU) 2022/1666 zur Berichtigung der dänischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in Bezug auf die Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards veröffentlicht. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass ab dem 01. Jänner 2023 auch ein PRIIPs-KID für Investmentfonds zu erstellen ist.

Im Amtsblatt der EU wurde am 29. September 2022 die delegierte Verordnung (EU) 2022/1666 zur Berichtigung der dänischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 ergänzend zu der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 in Bezug auf die Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards veröffentlicht. Außerdem wird darauf aufmerksam gemacht, dass ab dem 01. Jänner 2023 auch ein PRIIPs-KID für Investmentfonds zu erstellen ist.Durch diese Verordnung wurden die bisher geltenden RTS gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/653 geändert und ersetzt, welche seit dem Start der EU PRIIPs-Anforderungen im Jahr 2018 in Kraft waren. Eine neue Methodik wurde für die Berechnung und Darstellung von Performance-Szenarien, welche dem Schutz der Kleinanleger vor unangemessenen Erwartungen bezüglich der Rendite dient, eingeführt. Für die weiteren Sprachfassungen gilt die delegierte Verordnung (EU) 2021/2268, die am 20. Dezember 2021 veröffentlicht wurde.

Der Geltungsbeginn dieser Delegierten Verordnung war bereits der 01. Juli 2022, allerdings wurde Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die OGAW- und Nicht-OGAW-Anteile (und somit AIF) verwalten, beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2022 Zeit gegeben, sich auf die damit einhergehende Verpflichtung zur Erstellung eines Basisinformationsblatts vorzubereiten. Zuzüglich zu den Basisinformationsblättern sind auch Kundeninformationsdokumente entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen. Per 01. Jänner 2023 wird nun die Ausnahmeregelung für Investmentfonds (OGAW und AIF) aufgehoben, um so einen einheitlichen Anwendungsrahmen sicherzustellen.

Aus diesem Grund wird die OGAW-Richtlinie dahingehend geändert, dass ein Basisinformationsblatt im Sinne der PRIIP Verordnung auch als ein OGAW-KID gilt, um so eine Doppelgleisigkeit ab dem 01. Jänner 2023 zu vermeiden. Mit der delegierten Verordnung werden zudem technische Regulierungsstandards für Informationen über frühere Wertentwicklungen festgelegt, die von bestimmten Arten von OGAW, alternativen Investmentfonds für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten bereitzustellen sind. Dies gilt auch analog für AIF, die bis dato unter nationale Ausnahmeregelungen gefallen sind, weshalb sie gleich den OGAW behandelt wurden.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Angaben im Basisinformationsblatt präzise, klar und nicht irreführend formuliert werden müssen, sodass Kleinanleger in der Lage sind, die Basisinformationsblätter als Grundlage für ihre Anlageentscheidungen heranzuziehen. Aufgrund der hohen Relevanz sind die Standards so festgelegt, dass eine rechtzeitige und angemessene Überprüfung und Überarbeitung der Basisinformationsblätter gewährleistet werden kann, sodass diese weiterhin präzise und klar formuliert bleiben.

Weitere Informationen finden Sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2268 und der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1666.

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