Steuertermin 30. September 2022 für Herabsetzungsanträge und Vorsteuer-Rückerstattung wichtig; heuer wieder Anspruchsverzinsung für Veranlagung 2021

Tax News 07-09/2022

Bilanz- und Konzernsteuerrecht

Kletterer

Da mit Ablauf des 30.09.2022 die Frist zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 2022 endet und ab 01.10.2022 Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 wieder verzinst werden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Steuersituation und der zu erwartenden Steuerlast für 2021 und 2022 bis 01.10.2022. Darüber hinaus ist der Termin 30.09.2022 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen wesentlich.

Herabsetzungsanträge für Vorauszahlungen an Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer 2022 sind bis 30.09.2022 zu stellen. Dieses Jahr fallen ab 01.10.2022 für allfällige Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2021 wieder Anspruchszinsen an (der Entfall der Verzinsung im Rahmen der COVID-19 Entlastungsmaßnahmen wie in den beiden Vorjahren ist nicht mehr anwendbar). Darüber hinaus ist der Termin 30.09.2022 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen wesentlich.

1. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021

Bis 30.09.2022 kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2021 beantragt werden, falls die vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlungen die prognostizierte Steuerschuld für das Jahr 2022 übersteigen. Der Antrag auf Herabsetzung ist zu begründen und die Höhe des voraussichtlichen Einkommens des Wirtschaftsjahres 2022 dem Finanzamt bekannt zu geben.

Bei Unternehmensgruppen gem § 9 KStG ist der Antrag von dem Gruppenträger für die gesamte Gruppe zu stellen.

2. Beginn der Anspruchszinsen für Nachzahlungen an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer

Anders als für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020, für die es aufgrund COVID-bedingter Erleichterungsmaßnahmen keine Anspruchsverzinsung gab, beginnt mit 01.10.2022 wieder die Anspruchsverzinsung für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2021, die noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, zu laufen.

Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2021 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer, so wird diese ab 01.10.2022 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Da der Basiszinssatz derzeit 0,63 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 2,63 % sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50,00 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.

Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Dies ist insbesondere auch bei einem Vergleich mit einer anderen Finanzierungsform zu berücksichtigen.

Der Anfall von Nachforderungszinsen kann vermieden werden, indem bis 30.09.2022 eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird (Überweisung unter Angabe der Steuernummer und dem Vermerk „E 01 – 12/2021“ für Einkommensteuer bzw „K 01 – 12/2021“ für Körperschaftsteuer). Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG ist diese Anzahlung vom Gruppenträger zu leisten.

3. Vorsteuererstattung

Die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2021 aus EU-Mitgliedsländern ist ebenfalls bis spätestens 30.09.2022 über FinanzOnline zu beantragen. 

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