Die Gas- und Strompreise explodieren: Seit Jahresmitte 2021 ist der von der österreichischen Energieagentur berechnete Gaspreisindex (ÖGPI) bis zum April 2022 um mehr als 470 Prozent gestiegen. Das heißt: Die Gas-Großhandelspreise haben sich nahezu verfünffacht.

Der österreichische Strompreisindex folgt auf dem Fuße: Der gewichtete Index (Berücksichtigung von Grundlast- und Spitzenlastpreis) verzeichnete einen Anstieg um rund 240 Prozent und stieg damit in etwa halb so stark wie der Gaspreis.

Verteuerung und Senkung

Angesichts dessen hat die Regierung den im Zuge der ökosozialen Steuerreform eingeschlagenen Weg – Pönalisierung der Nutzung fossiler Energieträger durch Umsetzung einer nationalen CO2-Bepreisung – verlassen. Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz führt ab 1. Juli 2022 – jedenfalls während der Fixpreisphase bis 31. Dezember 2025 – wirtschaftlich im Ergebnis zu einer Erhöhung der Abgaben auf fossile Brennstoffe (Erdgasabgabe, Kohleabgabe, Mineralölsteuer) und damit zu einer Verteuerung derselben.

In die entgegengesetzte Richtung geht nun die jüngst beschlossene Senkung der Erdgasabgabe um 90 Prozent ab Mai 2022, die vorerst bis Juni 2023 gilt. Während desselben Zeitraumes kommt es auch zu einer 90-prozentigen Senkung der Elektrizitätsabgabe. Eine weitere Reduktion wäre europarechtlich nicht zulässig, da die EU-Energierichtlinie Mindestwerte vorgibt, sodass die Erdgasabgabe in diesem Zeitraum pro Kubikmeter 0,01196 EUR (statt bisher 0,066 EUR) beträgt, für Wasserstoff lediglich 0,0038 EUR (statt bisher 0,021 EUR). Die Elektrizitätsabgabe sinkt auf 0,001 EUR je Kilowattstunde statt bisher 0,015 EUR bzw für Bahnstrom 0,018 EUR.

Im Bereich der Mineralölsteuer ist die Begünstigung selektiver: Sie beschränkt sich auf Diesel, der im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt wird. Hier wird auf Antrag eine Vergütung von sieben Cent pro Liter gewährt, wobei die Vergütung basierend auf pauschalierten Verbrauchswerten gewährt wird, die sich nach Art und Ausmaß der bewirtschafteten Fläche richten. Damit stellt die MöSt-Senkung aber auch eine Beihilfe iSd EU-Beihilfenrechts dar und bedarf noch der Genehmigung durch die Europäische Union.

Autofahrer, aufgepasst

Da die erhöhten Treibstoffpreise die Auto-Pendler:innen belasten, wird das Pendlerpauschale im genannten Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 um 50 Prozent erhöht. So soll der motorisierte Weg zur Arbeit angesichts gestiegener Spritpreise günstiger gemacht werden. Was das für das kleine und das große Pendlerpausche heißt, zeigen die Rechnungen in der Abbildung.

Neben dem Pendlerpauschale wird auch der Pendlereuro angehoben: Der Pendlereuro steigt von zwei Euro pro Jahr und Kilometer einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf acht Euro pro Jahr und Kilometer – das heißt, um 50 Cent pro Monat und Kilometer.

Niederschlag findet das Ganze auch dann, wenn keine Lohnsteuer anfällt, aber Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht: Diesfalls steigt die sogenannte Negativsteuer (dh die Rückerstattung der Sozialversicherung bzw der SV-Bonus) 2022 um 60 Euro und 2023 um weitere 40 Euro.

Unangetastet blieb bis dato das amtliche Kilometergeld, das unverändert bei 42 Cent pro Kilometer liegt und nicht angehoben wurde.

Der Energie-Gutschein

Fix ist ein spannendes Instrument zur Abfederung steigender Strompreise: der 150 Euro-Gutschein auf die nächste Stromrechnung. Dieser ist einkommensteuerfrei und wird einmalig jedem Haushalt gewährt, wenn am 15. März 2022 dort der Hauptwohnsitz besteht und die Einkünfte der haushaltszugehörigen Personen bestimmte Maximalgrenzen nicht übersteigen. Diese liegen bei 55.000 EUR für den Einpersonenhaushalt und bei 110.000 EUR für den Mehrpersonenhaushalt.

Die Abwicklung des Energiekostenausgleichs erfolgt durch die Stromlieferanten. Agiert werden soll modern und digital – Nachweise kommen aus dem Zentralen Melderegister sowie von Stromkund:innen (Stromlieferant, Vertragspartner, Zähler, Hauptwohnsitz und Einkünftebestätigung). Sie gehen vom Innen- an das Finanzministerium, von dort zur Buchhaltungsagentur des Bundes. Der versendete Gutschein landet letztlich beim Stromlieferanten, was datenschutzrechtlich durchaus spannend ist.

Für die Abwicklung erhalten die Stromlieferanten eine Aufwandsentschädigung, die ebenfalls steuerfrei ist (und zwar im Bereich der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer). Diese beträgt einmalig 10.000 EUR sowie 1,50 EUR für jeden eingelösten Gutschein.

Neue Möglichkeiten

Bereits beschlossene Sache ist demgegenüber die Ausweitung der Möglichkeit für anspruchsberechtigte Betriebe: Sie können sich die Energieabgabenvergütung bereits teilweise im Vorhinein vom Finanzamt holen. Bisher konnten Unternehmen, die im Vorjahr Energieabgabenvergütungen beantragt hatten, auf Antrag im zweiten Halbjahr des folgenden Jahres einmalig fünf Prozent der Vergütungssumme bereits im Voraus erhalten. Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 können bis zu 25 Prozent Vorausvergütung gewährt werden.

Insgesamt liegt somit ein erstes steuerliches Paket vor, um Unternehmen und Konsument:innen zu entlasten. Es bleibt aber abzuwarten, ob noch weitere Schritte folgen werden.