FMA veröffentlicht ihre Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf für die Änderung des WAG 2018

Financial Services News

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Am 25. April 2022 publizierte die FMA ihre Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf für die Änderung des WAG 2018, in der sie die Änderung begrüßt und eine Anregung zur Orientierung an der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten vornimmt.

Ein Begutachtungsentwurf zur WAG-Novelle wurde am 5. April 2022 vorgelegt. Dadurch werden Produktüberwachungspflichten durch Nachhaltigkeitsfaktoren und nachhaltigkeitsbezogene Ziele ergänzt. Die Änderungen des WAG 2018 verpflichten Wertpapierfirmen, die Finanzinstrumente konzipieren und vertreiben, bei den Produkteinführungs- und Überwachungsverfahren jedes Finanzinstruments zukünftig zusätzlich Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen. Des Weiteren ist der Zielmarkt jener Kundengruppe zu identifizieren, an welche die Finanzprodukte mit nachhaltigkeitsbezogenen Zielen vertrieben werden.

Die FMA begrüßt den Gesetzesentwurf und regt diesbezüglich an, sich in § 30 Abs. 17 des WAG 2018 näher an den Bestimmungen aus Art 9 Abs 14 der delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 zu orientieren. Der Richtlinienwortlaut setzt eine Prüfung durch den Konzepteur voraus, „ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarktes vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird. […]“. Der vorliegende Gesetzesentwurf hingegen weist eine Abweichung im Wortlaut „[…] und auf dem Zielmarkt vertrieben werden kann […]“ auf. Um von dem Eindruck abzukommen, dass der Konzepteur der letztendliche Entscheidende sein könnte, auf welchen Zielmärkten seine Finanzinstrumente vertrieben werden, sollte hier eine Änderung vorgenommen werden. Tatsächlich entscheidet nämlich der Vertreiber auf Grundlage der Informationen des Konzepteurs, wo er den Vertrieb der Finanzinstrumente durchführt.

Die Stellungnahme enthält alle weiteren Informationen.