Begutachtungsentwurf zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Financial Services News

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Am 16. Mai 2022 wurde ein Begutachtungsentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2022 (AbgÄG) veröffentlicht, der ua eine Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) vorsieht. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet, geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldepflichten und die vollständige Kundenidentifizierung sicherzustellen. Damit sind Maßnahmen von Kreditinstituten notwendig, die der Qualitätssicherung und Kontrolle dienen sowie die Kennzeichnung von Konten und Depots als gelöscht mit sich bringen.

Die Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) ist aufgrund des Abgabenänderungsgesetzes 2022 notwendig. In § 3 Abs 5 KontRegG idF des Begutachtungsentwurfs werden meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute dazu verpflichtet, geeignete Kontroll- bzw Qualitätssicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldepflichten nach § 3 und die vollständige Kundenidentifizierung iSd (durch den Entwurf erweiterten) § 2 KontRegG sicherzustellen.

Die Kontrollmaßnahmen haben lt. Erläuterungen den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit des meldenden Kredit- und Finanzinstituts zu berücksichtigen. Im Rahmen der Kontrollmaßnahmen sollen auch die maßgeblichen Prozesse, welche für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung gem. § 3 KontRegG notwendig sind, überprüft werden. Zudem ist davon eine regelmäßige und systematische Kontrolle der meldepflichtigen Konten und Depots der Kunden für die Meldungen mittels Ersatzdaten erstattet wurden, umfasst.

Weiters soll das BMF gem § 5 Abs 5 KontRegG die Berechtigung erhalten, im Kontenregister enthaltene Konten, Depots und Schließfächer als aufgelöst zu kennzeichnen, sofern es sich dabei um Kreditinstitute handelt, deren Konzession zurückgenommen oder entzogen wurde oder erloschen ist. Dadurch wird dem Grundsatz des Kontenregisters gerecht, wonach nur jene Daten abgebildet werden, die von Kredit- und Finanzinstituten gemeldet werden. Allerdings erlischt mit Beendigung der Konzession das Kreditinstitut und somit auch die Meldeverpflichtung.

Die Strafbestimmungen gelten künftig auch für Verletzungen iZm den neu eingeführten Kontroll- und Qualitätsmaßnahmen gem § 3 Abs 5 KontRegG.

Alle weiteren Informationen finden Sie im Begutachtungsentwurf.