Die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 (in weiterer Folge FKZ 800.000) sowie für den Verlustersatz I endeten grundsätzlich bereits mit 31. März 2022. Unter gewissen Umständen können jedoch noch bis 30. Juni 2022 Anträge für beide Instrumente eingebracht oder abgeändert werden. Zu beachten ist jedoch, dass für Antragsteller, die weder einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 noch Tranche 1 oder Tranche 2 des FKZ 800.000, oder des Verlustersatzes beantragt haben und somit erstmalig einen Antrag auf FKZ 800.000, oder Verlustersatz einbringen möchten, das in den Richtlinien festgelegte Ende der Antragsfrist per 31. März 2022 seine Gültigkeit behält. Die Voraussetzungen für die verlängerte Antragstellung bis Ende Juni wurden in der Verordnung zur Antragsfristverlängerung näher geregelt.1

Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher des Vorschusses auf den FKZ 800.000

Die Nachfrist gilt für Antragsteller, die im Zuge der Beantragung des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf den FKZ 800.000 beantragt haben und daher grundsätzlich verpflichtet waren, einen Tranche-2-Antrag auf den FKZ 800.000 zu stellen, jedoch weder einen fristgerechten Antrag bis 31. März 2022 noch eine Rückzahlung des Vorschusses geleistet haben. Innerhalb der verlängerten Frist kann nunmehr ein fehlender Antrag nachgeholt werden.2

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben

Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche betreffend FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, auch im Rahmen der zweiten Tranche bis zum 31. März 2022 einen Antrag beziehungsweise ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben, können bis zum 30. Juni 2022 den fehlenden Antrag beziehungsweise das fehlende Auszahlungsersuchen bei der COFAG einbringen.3 Zudem ist es möglich, bereits bis Ende März gestellte Anträge bzw Auszahlungsersuchen betreffend die 2. Tranche des FKZ 800.000 durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw Auszahlungsersuchens bis Ende Juni abzuändern.4

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes I für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben

Die Verordnung betreffend Antragsfristverlängerungen sieht für den Verlustersatz I eine analoge Vorgehensweise wie zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 vor. Somit ist auch beim Verlustersatz I eine Nachholung bzw Abänderung der 2. Tranche möglich. Mit Stellung eines fehlenden Antrags bzw des fehlenden Auszahlungsersuchens ist die Endabrechnung iZm der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.5

1 Vgl 159. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz), 20.4.2022. Für im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 gestellte Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen und die Gewährung des FKZ 800.000 oder Verlustersatzes aufgrund dieser Anträge beziehungsweise Auszahlungsersuchen sind die Bestimmungen der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 bzw VO über die Gewährung eines Verlustersatzes sinngemäß anzuwenden.

2 Vgl § 1 VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz.

3 Vgl § 2 Abs 1 VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz. Rückforderungsansprüche der COFAG aufgrund des FKZ 800.000, der aufgrund des im Rahmen der ersten Tranche eingebrachten Antrags gewährt wurde, sind vorrangig mit dem FKZ 800.000, der aufgrund des im Zeitraum vom 25. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 eingebrachten Antrags beziehungsweise Auszahlungsersuchens zu gewähren ist, zu verrechnen.

4 Vgl § 2 Abs 2 VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz.

5 Vgl § 3 Abs 1 und 2 VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz.

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