EBA-Vorschläge zur Verbesserung des makroprudenziellen Rahmens

Financial Services Newsflash

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Compliance

die EBA hat am 29. April 2022 ihre Vorschläge zur Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Verfahren rund um die bestehenden makroprudenziellen Instrumente veröffentlicht. Die Empfehlungen stellen eine Antwort auf den Call for Advice der Europäischen Kommission dar und berücksichtigen auch Erkenntnisse, die während der COVID-19-Pandemie gewonnen wurden.

Gemäß Artikel 513 CRR nimmt die Kommission bis Juni 2022 eine Überprüfung der makroprudenziellen Vorschriften der CRR und der CRD vor und unterbreitet gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat bis Dezember 2022 einen Legislativvorschlag dazu. Basierend auf dieser Überprüfung ersuchte die Kommission im Juni 2021 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die EZB um Input zur allgemeinen Gestaltung und Funktionsweise der Puffer, zu fehlenden oder überholten Instrumenten, zu Fragestellungen iZm dem Binnenmarkt und zu globalen Risiken.

Seit der Einführung des makroprudenziellen Rahmens wurden etliche Verbesserungsmöglichkeiten identifiziert, unter anderem in Bezug auf die Vereinfachung der Verfahren rund um die Instrumente und die Harmonisierung mit anderen Instrumenten. Eine wesentliche Voraussetzung für etwaige Änderungen des Rahmenwerks ist, dass zwischen mikro- und makroprudenziellen Instrumenten klar unterschieden wird. Damit verbunden sind auch klare Rollen und Verantwortlichkeiten der involvierten Behörden.

Die letzte Novellierung der Eigenkapitalvorschriften sowie der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (CRR 2, CRD 5 und BRRD 2) bzw. die Anwendung der novellierten Vorgaben ist noch jung. Das Zusammenspiel der makroprudenziellen Maßnahmen und anderen regulatorischen Anforderungen wie Leverage Ratio (LR) oder die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) soll nach Ansicht der EBA daher erst einer umfassenderen Bewertung unterzogen werden, bevor substanziellere Änderungen am derzeitigen Rahmenwerk vorgenommen werden.

Aufgrund der großen Unterschiede bei den Pufferanforderungen für andere systemrelevante Institute (O-SIIs), den O-SII-Puffersätzen, die sich nicht vollständig durch das zugrunde liegende Risiko erklären lassen, soll die EBA das Mandat erhalten, in Zusammenarbeit mit dem ESRB gemeinsame Methoden und Leitlinien zu entwickeln, die – wie schon bisher – die Identifikation von O-SIIs, aber auch die Festlegung der Pufferquoten abdecken.

Der sektorale Systemrisikopuffer ist eine durch die CRD 5 neu eingeführte Ergänzung des makroprudenziellen Rahmes, die es den nationalen Behörden ermöglicht, einen Puffer für eine Teilgruppe von Risikopositionen zu bestimmen. Die EBA schlägt eine Reihe von Klarstellungen in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) vor, die für mehr Klarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich und die Governance-Verfahren sorgen sollen.

In Bezug auf globale Risiken wie Umwelt- und Cybersicherheits-Risiken vertritt die EBA den Standpunkt, dass erst eine vertiefte Bewertung der Geeignetheit der derzeitigen makroprudenziellen Instrumente und der aktuellen regulatorischen Initiativen vorgenommen werden sollte. Dazu zählen die mikroprudenzielle Berücksichtigung von ESG-Risken in CRR und CRD, sowie die Verordnungsvorschläge zu Markets in Crypto-assets (MiCa) und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme des Finanzsektors (DORA). Abschließend wird die Einrichtung eines Aufsichtsrahmens und die Ausweitung des Anwendungsbereichs des makroprudenziellen Rahmens auf die Aktivitäten von Nicht-Banken-Kreditgebern vorgeschlagen.

Außerdem verweist die EBA darauf, nach der COVID-19 Pandemie die regulatorischen Kapitalpuffer wieder aufzubauen, um sicherzustellen, dass sie bei Bedarf wieder freigegeben werden können.

Die Publikation der EBA finden Sie hier: EBA Advice on the Review of the Macroprudential Framework.

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