Bundesgesetz mit Änderungen ua des WAG 2018, AIFMG, BWG, BörseG 2018

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Am 8. April 2022 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Börsengesetzes 2018, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 sowie des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 bekanntgegeben.

Die vorgenommenen Änderungen des WAG 2018 betreffen ua Verweise in § 1 auf die Verordnung (EU) 600/2014 und den Zusatz der Schwarmfinanzierungsdienstleister in § 2, die von den Regelungen des Bundesgesetzes ausgenommen sind. In § 90 wird ein Absatz eingefügt, der besagt, dass die FMA die Einhaltung der Vorschriften über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor gem der Verordnung (EU) 2019/2088 und die Vorschriften der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen durch Wertpapierfirmen und Kreditinstitute sicherstellen muss, welche Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, welche sie laufend zu überwachen hat. In die Strafbestimmungen nach § 95 werden Verstöße gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf der Ebene des Finanzprodukts aufgenommen. Ebenso ist die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen hinzugekommen. Zudem wurden weitere Verweise auf Verordnungen vorgenommen.

Alle weiteren Informationen finden Sie in der Publikation des Rechtsinformationssystems.