Durchführungsverordnung zur Überwachung und Berichterstattung von Treibhausgasemissionen

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Im EU-Amtsblatt wurde am 9. März 2022 die Durchführungsverordnung (EU) 2022/388 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 veröffentlicht, die Bestimmungen in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgasemissionen bei der Nutzung von Biomasse ab dem 1. Januar 2022 regelt.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/388 ergänzt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 um einen neuen Absatz 6 zu Artikel 38, wonach Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden, als erfüllt zu betrachten sind. Dies wird für eine konsequente, effiziente und harmonisierte Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien als erforderlich und verhältnismäßig erachtet.

Die Durchführungsverordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Weitere Informationen finden Sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/388.