Financial Services News 2022/Ausgabe 08 - Bankenrecht

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Risk

CRR / CRD / BWG

Neue Regulierungsstandards zum internen Ansatz für Marktrisiken veröffentlicht

Am 21. März 2022 veröffentlichte die EBA ihre endgültigen RTS-Entwürfe für Ausfallrisikomodelle von Instituten. Diese RTS-Entwürfe spezifizieren für Institute, die interne Marktrisikomodelle verwenden die Anforderungen für die Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten (Probabilities of Default – PDs) und Verlustquoten (Loss Given Default – LGDs) unter Verwendung der internen Methode eines Instituts oder externer Quellen.

DelVO zur Ergänzung der CRR durch technische Regulierungsstandards betreffend IRB-Ansatz

Im EU-Amtsblatt wurde am 18. März 2022 eine delegierte Verordnung (EU) 2022/439 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) durch technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Festlegung der Bewertungsmethode veröffentlicht, nach der zuständige Behörden beurteilen, ob Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) erfüllen.

EBA veröffentlicht überarbeitete SREP-Leitlinien

Die EBA hat am 18. März 2022 ihre überarbeiteten Leitlinien für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) und aufsichtliche Stresstests veröffentlicht. Die Überarbeitungen setzen die Änderungen an der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) und der Eigenkapitalverordnung (CRR II) um und sollen die Konvergenz der Aufsichtspraktiken fördern.

Aktualisierung der Grundsätze der EZB zur Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen im Unionsrecht für bedeutende und weniger bedeutende Institute

Die EZB hat Ende März 2022 ihre Grundsätze zur Ausübung von Optionen und Ermessensspielräumen im Bankaufsichtsrecht aktualisiert und veröffentlicht. Das Rahmenwerk der EZB besteht aus vier Instrumenten, von denen zwei Instrumente für bedeutende, von der EZB direkt beaufsichtigte Institute und zwei Instrumente für weniger bedeutende, national beaufsichtigte Institute relevant sind. Das Rahmenwerk soll eine kohärente Ausübung der Optionen und Ermessenspielräume, die den Aufsichtsbehörden aufgrund der CRR II /CRD V zur Verfügung stehen, gewährleisten.