„Gutscheine statt Weihnachtsfeier“ auch für 2021 in parlamentarischer Umsetzung

Tax Personnel News 11/2021

Tax Personnel News 11/2021

Kletterer

Wenn der jährliche Steuerfreibetrag von EUR 365 für Betriebsveranstaltungen wegen der ausfallenden Weihnachtsfeiern nicht ausgeschöpft werden kann, ist es auch heuer möglich, zusätzlich zur Nutzung des Freibetrages iHv maximal EUR 186 jährlich für Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (zB Gutscheine) weitere Gutscheine iHv bis zu EUR 365 abgaben- und beitragsfrei auszugeben. 

Die Steuerbegünstigung für geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist zweigeteilt:

  • Für alle unmittelbar konsumierten Vorteile (Verpflegung, Verköstigung etc) steht ein Freibetrag von EUR 365 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr zur Verfügung.
  • Darüber hinaus sind Sachleistungen, die nicht unmittelbar konsumiert, sondern mitgenommen werden (zB Gutscheine, Goldmünzen), im Wert von bis zu EUR 186 steuerfrei.

Wenn der erstgenannte Freibetrag von EUR 365 in Hinblick auf den coronabedingten Entfall von Betriebsveranstaltungen (insb. Weihnachtsfeiern) nicht ausgeschöpft werden kann, besteht auch für heuer (wie bereits im Vorjahr) die Möglichkeit der alternativen Nutzung des Freibetrages durch die Ausgabe von Gutscheinen. Im Detail bedeutet das:  

  • Wird der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht ausgeschöpft, können steuerfreie Sachzuwendungen (Gutscheine) bis zum Betrag von EUR 365 gewährt werden. Diese Möglichkeit der Nutzung des vollen Freibetrages für Gutscheine besteht auch dann, wenn der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen teilweise ausgeschöpft wurde.
  • Derartige abgaben- und beitragsfreie Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag iHv EUR 186 für bei Betriebsveranstaltungen empfangene Sachzuwendungen anzurechnen. Insoweit ist daher eine kumulierte Nutzung der beiden Befreiungen möglich.
  • Die alternative Gutscheinausgabe muss zwischen 1. November 2021 und 31. Jänner 2022 erfolgen.
  • Im Sinne der LStR Rz 79 weisen wir darauf hin, dass es sich bei den Gutscheinen um keine individuelle Entlohnung handeln darf.
  • Es besteht keine Einschränkung in Bezug auf den Zweck der Gutscheine.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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