Neuer Initiativantrag im Parlament

Tax News 12/2021

Legistik

Kletterer

Durch einen Initiativantrag der Regierungsparteien und einen dazu zusätzlich noch eingebrachten Abänderungsantrag im Finanzausschuss des Nationalrates, die beide bereits im Finanzausschuss angenommen wurden, könnte es punktuell noch zu steuerlichen Neuerungen kommen. Besonders hervor zu heben ist neben der Verlängerung einzelner COVID-Maßnahmen die Erweiterung der steuerlichen Begünstigungen für Sanierungsgewinne auf Schuldnachlässen bei der Verlustvortragsverrechnung.

Im ursprünglichen Initiativantrag sind im Wesentlichen folgende Änderungsvorschläge enthalten:

  • Erweiterung der Begünstigung der 100 %igen Verlustvortragsverrechnung auf Schulderlässe ab der Veranlagung 2021
    • Im Körperschaftsteuerrecht sind Verlustvorträge nur zu 75 % mit Gewinnen verrechenbar, wobei für gewisse Gewinne die Möglichkeit der 100 % Verrechnung besteht. Dieser Ausnahmenkatalog von der 75 %-Grenze soll nunmehr erweitert werden.
    • Die Definition von Sanierungsgewinnen soll künftig auch außergerichtliche Sanierungen umfassen.
      • Es genügen Gläubigerverzichte im Rahmen eines geordneten und strukturierten Sanierungsprozesses.
      • Die in der Praxis äußerst selten angewendete „Zustimmungs-Regelung“ in EStR 2000 Rz 7272 des Finanzamts für außergerichtliche Sanierungen ist damit nicht mehr notwendig
    • Der Ausnahmenkatalog von der 75 %-Verlustverrechnungsgrenze im KStG soll auch um Schulderlässe außerhalb eines Sanierungsverfahrens erweitert werden.
  • Umsetzung der Regelung der ATAD II für umgekehrt hybride Gestaltungen in § 14 KStG
  • Erweiterung der Steuerbefreiung für Gutscheine gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EStG ab 2022
    • Neben klassischen Restaurant-Gutscheinen sollen künftig auch die Verwendung solcher Gutscheine für Lieferservices erfasst werden (was in der Praxis ohnehin bislang „geduldet“ wurde).
  • Die bereits in einem Ministerrat vor der COVID-Pandemie beschlossene Arbeitsplatzpauschale (Home Office) für betriebliche Einkünfte soll nunmehr ab 2022 Berücksichtigung finden
    • EUR 300
    • EUR 1.200, wenn andere Einkünften aus aktiver Erwerbstätigkeit, für die ein Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, von höchstens EUR 11.000 erzielt werden
  • Kleinere Änderungen im UStG
    • Einführung einer Mehrwertsteuerbefreiung für Gegenstände, die von der EU-Kommission eingeführt oder geliefert werden, wenn dies in Reaktion auf die COVID 19-Pandemie erfolgt
    • Änderungen in Bezug auf die Verschiebung des E-Commerce-Pakets
  • Verlängerung der Gebührenbefreiung in § 38 Abs 8 GebG für Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, wenn diese hoheitlichen Maßnahmen vor dem 01.07.2021 gesetzt wurde.
  • Änderungen bei Verbrauchssteuern (Alkohol, Bier, Schaumwein), insbesondere Umsetzung der Neufassung der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie bzw Änderungsrichtlinie zur Alkoholstrukturrichtlinie

Eine Verlängerung der Entkoppelung der Maßgeblichkeit für die degressive AfA ist nicht enthalten. Die Geltendmachung der degressiven Abschreibung dürfte somit insbesondere bei Kapitalgesellschaften ab 01.01.2022 eine Berücksichtigung im unternehmensrechtlichen Abschluss erfordern, was wohl in der Praxis im Hinblick auf die Zulässigkeit der degressiven Abschreibung und die Bewertungsstetigkeit zu Verwerfungen und praktischen Problemen führen wird.

Durch eine Abänderungsantrag im Finanzausschuss wurden noch die folgenden zusätzliche Maßnahmen beschlossen (siehe hier):

  • Verlängerung der Abgabenstundungen für November und Dezember 2021, sowie Jänner 2022 ohne Stundungszinsen
  • Antrag auf Neuverteilung des COVID-Ratenzahlungsmodelle ist möglich
  • Möglichkeit für COVID-betroffene Unternehmen, Gutschriften aus Vorsteuerguthaben dennoch ungekürzt rückbezahlt zu erhalten
  • Steuerfreie Weihnachtsgutscheine für Arbeitnehmer bis zu EUR 365 auch für 2021 (Abgabe bis 31. Jänner 2022) – vgl ausführlicher TPN 11/2021  
  • Wiedereinführung /Verlängerung von COVID-Steuerbegünstigungen trotz Kurz-, Telearbeit oder Quarantäne (Pendlerpauschale, steuerfreie Behandlung von Zulagen, pauschale Reiseaufwandentschädigungen usw)
  • Verlängerung der USt-freien Lieferung  von Schutzmasken
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für coronabedingte Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022
  • Gebührenbefreiung bei abgesagten Veranstaltungen rückwirkend von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022
  • Alkoholsteuerbefreiung für die Herstellung von Desinfektionsmittel bis 30. Juni 2022
  • Möglichkeit der Einreichung von Anbringen zum Thema Steuererleichterungen per E-Mail bis 30. Juni 2022
  • Sonderregelungen zur Durchführung von Amtshandlungen wie zB Vernehmungen, Beweisaufnahmen und mündlichen Verhandlungen, auch unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen bis 30. Juni 2022

Die endgültige Beschluss im Nationalrat und die Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

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