Globale Steuerreform: Ein großer Schritt vorwärts

Tax Flash 10/2021

Tax Flash 10/2021

Tax Flash

Am 8. Oktober 2021 wurden weitere Details der Globalen Steuerreform veröffentlicht. Nunmehr haben bereits 136 der 140 an dieser internationalen Verständigung beteiligten Länder (darunter auch Ungarn, Irland und Estland) zugestimmt. Ein detaillierter Plan für die Implementierung und nationale Umsetzung liegt nunmehr vor.

Im Rahmen des sogenannten “Inclusive Framework“ sollen die Besteuerungsrechte an den Gewinnen von Großkonzernen („Pillar One“) neu aufgeteilt werden sowie eine globale Mindestbesteuerung („Pillar Two“) eingeführt werden (siehe dazu unseren Tax Flash 7/2021). Die internationale Verständigung ist in den letzten Wochen weiter fortgeschritten. Im beiliegenden Bericht finden Sie eine Übersicht über Zeitpläne für die Klärung noch offener Fragen und die Umsetzung in das jeweilige nationale Recht.

1. Auswirkungen Pillar One

Die Neuaufteilung der Besteuerungsrechte an den Gewinnen von ausländischen Großkonzernen („Pillar One“) wird Österreich ein (überschaubares) zusätzliches Steueraufkommen bescheren. Österreichische Konzerne werden hingegen vorerst nicht betroffen sein, ist doch für die Anwendung von Pillar One zunächst ein weltweiter Konzernumsatz von mehr als EUR 20 Mrd vorgesehen. 

2. Auswirkungen Pillar Two 

Die Einführung der globalen Mindeststeuer von 15 % („Pillar Two“) hingegen knüpft an die vom Country-by-Country-Reporting bereits bekannte EUR 750 Mio-Umsatzgrenze an. Damit können auch österreichische Konzerne, die über Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten zB in bestimmten osteuropäischen Staaten tätig sind oder steuerliche Begünstigungen in ausländischen Sonderwirtschaftszonen in Anspruch nehmen, von der globalen Mindeststeuer betroffen sein und einer Differenzbesteuerung in Österreich unterliegen.

3.  Substanzausnahme beim Pillar Two

Mit der Veröffentlichung vom 8. Oktober 2021 wurde nicht nur der Mindeststeuersatz mit 15 % endgültig festgelegt, sondern es wurden auch weitere Details zur formelhaften Substanzausnahme beim Pillar Two bekanntgegeben. So sollen zunächst 8 % der körperlichen Wirtschaftsgüter sowie 10% der Lohnkosten pro Jahr von den Regelungen ausgenommen bleiben und damit einer Niedrigbesteuerung unterliegen dürfen. Innerhalb der ersten fünf Jahre sollen diese Sätze um 0,2 %-Punkte pro Jahr sinken und in weiteren fünf Jahren dann auf einheitliche 5 % fallen. 

4. Ausblick

Erste Überlegungen, wie diese internationalen Vorgaben in das österreichische Steuerrecht umzusetzen sind, werden bereits angestellt. Wir werden uns in diese Diskussionen einbringen und versuchen, eine praxisgerechte, den Bedürfnissen der österreichischen Wirtschaft entsprechende Umsetzung zu erreichen. Insbesondere sollten Vereinfachungsregelungen eingeführt werden, um den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Konzerne möglichst gering zu halten.

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