Update zur Kurzarbeit: Phase 5 in zwei Varianten

Tax Personnel News 09/2021

Tax Personnel News 09/2021

Kletterer

In diesem Update finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte zur Phase 5 der Corona-Kurzarbeit ab 01.07.2021.

Mit TPN 2021/5 haben wir Sie über Phase 4 der Corona-Kurzarbeit informiert, die am 30.06.2021 endete.

Da es weiterhin von der Corona-Pandemie betroffene bzw sogar besonders betroffenen Unternehmen gibt, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit in einer weiteren Phase 5 ab 01.07.2021 verständigt, die nunmehr in zwei Varianten vorgesehen ist. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind als Ausnahmen von der generellen Kurzarbeitsregelung in § 37b AMSG gefasst. Der Kurzarbeit Phase 5 liegt die Formularversion 10.0 der Sozialpartnervereinbarung zu Grunde; eine überarbeitete AMS-Bundesrichtlinie wurde mit 01.07.2021 veröffentlicht.

Anträge für Phase 5 können beim AMS voraussichtlich ab 19.07.2021 gestellt werden, bei Kurzarbeits-Projekten ab 01.07.2021 voraussichtlich rückwirkend bis 18.08.2021. Bei Unternehmen, die bereits in Phase 4 waren, erfolgt die Beantragung über die AMS-Website wie bisher. Andere Unternehmen müssen das regionale AMS kontaktieren und einen Beratungstermin mit AMS, WKO und Gewerkschaft absolvieren. Die Kurzarbeit soll dann binnen 3 Wochen nach Kontaktaufnahme bei erfolgter Genehmigung beginnen können.

Weiterhin ist der Sozialpartnervereinbarung eine „wirtschaftliche Begründung“ beizulegen, die bei mehr als 5 von einem Kurzarbeitsprojekt betroffenen Arbeitnehmern von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (unter bestimmten Voraussetzungen auch einem Bilanzbuchhalter) zu bestätigen ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich das Unternehmen zu Beginn der Kurzarbeit in einem verordneten Betretungsverbot befindet, oder Kurzarbeit nur für die Zeit eines verordneten Betretungsverbots beantragt wird.

Neu ist, dass vom Geltungsbereich der Sozialpartnervereinbarung auch Arbeitnehmer ausgeschlossen werden können, die bei Abschluss der Vereinbarung erst beim AMS gemäß § 45a AMFG (Frühwarnsystem) angemeldet sind, sofern die Sozialpartner vorweg zustimmen (neue Beilage 3 zur Sozialpartnervereinbarung). Um diese Personen darf der Beschäftigtenstand auch ohne Auffüllpflicht gekürzt werden.

Im Folgenden werden die Eckpunkte für die beiden Varianten der Phase 5 dargestellt.

Variante „mit Abschlag“ für weiterhin stark, aber nicht mehr so massiv betroffene Unternehmen:

  • Die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung für den Arbeitnehmer bleibt unverändert (also „Nettoersatzraten 90 % / 85 % / 80 %“ berechnet nach den Tabellen und dem Leitfaden auf der Homepage des Arbeitsministeriums)
  • Bei der Kurzarbeits-Beihilfe berechnet das AMS einen Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe – die Beihilfe bleibt damit aber immer noch großzügiger als vor Corona.
  • Die Mindestarbeitszeit muss in dieser Variante 50 % betragen (mit der Möglichkeit für Ausnahmen im Einzelfall).
  • Neu ist - bei sonstiger Kürzung der Kurzarbeitsbeihilfe - ein verpflichtender Urlaubsverbrauch von
    1 Woche bei mehr als 1 Monat Kurzarbeit; von 2 Wochen bei mehr als 3 Monaten Kurzarbeit, und von 3 Wochen bei mehr als 5 Monaten Kurzarbeit. Urlaubsvorgriffe sind aber nicht erforderlich.
  • Das neue Modell „mit Abschlag“ gilt vorläufig bis Juni 2022 und wird danach evaluiert.

Variante „weiterhin ohne Abschlag“ für besonders betroffene Branchen:

  • Als besonders betroffen werden in den Gesetzesmaterialien zB die Nachtgastronomie, die Eventbranche oder die Stadthotellerie genannt. Nach der Richtlinie fallen hierunter Betriebe, die im
    3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten.
  • Die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung für den Arbeitnehmer bleibt auch hier unverändert.
  • Für den Arbeitgeber gibt es keinen 15 %igen Abschlag von der Kurzarbeitsbeihilfe, wobei es in der Umsetzung so ist, dass dennoch zunächst nur eine monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe erfolgt. Die Aufzahlung auf die volle Beihilfenhöhe muss bis spätestens 31.12.2021 mittels Änderungsbegehren mit Angaben zum Umsatzrückgang beantragt werden.
  • Die Mindestarbeitszeit muss wie bisher grundsätzlich 30 % betragen (mit der Möglichkeit für Ausnahmen im Einzelfall).
  • Auch hier ist als Neuheit ein verpflichtender Urlaubsverbrauch im selben Ausmaß wie bei der Variante „mit Abschlag“ vorgesehen (s.o.).
  • Das grundsätzlich unveränderte Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021.