BFG zur NoVA-Pflicht von Dienstfahrzeugen bei ausländischem Sitz und inländischer Betriebsstätte

Tax News 06-07/2021

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Kletterer

In seiner Entscheidung vom 23.04.2021, RV/5101041/2013, kommt das BFG zum Schluss, dass Dienstfahrzeuge eines ausländischen Unternehmens, welche von inländischen Außendienstmitarbeitern überwiegend im Inland genutzt werden, trotz des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 29 BAO keinen dauernden Standort im Inland begründen und somit keine NoVA-Pflicht entsteht. 

1. Ausgangslage

Nach § 1 Z 3 lit b 2. TB NoVAG unterliegt die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem KFG zuzulassen wäre, der NoVA, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der NoVA in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre. Dieser NoVA-Tatbestand ist auch unter der widerrechtlichen Verwendung von KFZ mit ausländischen Kennzeichen bekannt. Ob tatsächlich eine widerrechtliche Verwendung im Inland vorliegt, ist anhand der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen des KFG zu beurteilen.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von KFZ mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.

Nach § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Das BMF geht derzeit davon aus, dass ein Fahrzeug auch bei Bestehen einer inländischen Betriebsstätte dieser zuzurechnen ist, und ordnet damit die Anwendbarkeit der Standortvermutung nach § 82 Abs 8 KFG an (Rz 34 NoVAR bzw Rz 48 KfzBStR 2021).
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt nach dem KFG grundsätzlich der Ort, von dem aus über ein Fahrzeug hauptsächlich verfügt wird (§ 40 Abs 1 KFG).

2. Entscheidung des BFG vom 23.04.2021, RV/5101041/2013

Das BFG hatte in seiner Entscheidung über eine Beschwerdeführerin (die Rechtsform der Beschwerdeführerin geht aus der Entscheidung nicht hervor) mit Sitz in Deutschland und Vertriebsniederlassung in Österreich – unstrittigerweise eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO – zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin hatte in Deutschland drei KFZ angemeldet, die von österreichischen Außendienstmitarbeitern überwiegend in Österreich verwendet wurden. Deren Dienstverträge wurden, ebenso wie die Verträge über die Nutzungsüberlassungen der Fahrzeuge, direkt mit der deutschen Zentrale der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Aufgrund dienstlicher Erfordernisse reisten die Außendienstmitarbeiter mehrmals im Jahr zum deutschen Sitz der Beschwerdeführerin. Eine private Nutzung der Fahrzeuge wurde vertraglich gestattet.

Die Festlegung der strategischen Geschäftsziele sowie die grundsätzliche Entscheidung über durchzuführende Kundenbesuche erfolgt durch die Vertriebsleitung der Beschwerdeführerin in Deutschland. Die Abschlusskompetenz für Geschäfte mit österreichischen Geschäftspartnern liegt bei der Vertriebsleitung in Deutschland, Service- und Treibstoffrechnungen werden direkt mit der deutschen Zentrale abgerechnet.

Terminvereinbarungen mit Geschäftspartnern werden von Außendienstmitarbeitern eigenverantwortlich koordiniert, diese führen dabei Kundengespräche, der Angebotspreis wird aber von Deutschland aus festgesetzt. Angebotserstellung und -versendung obliegt den Mitarbeitern der österreichischen Vertriebsniederlassung, Warenversand und Fakturierung erfolgen jedoch aus der Zentrale in Deutschland.

Strittig war, ob die Festsetzung von NoVA und Kraftfahrzeugsteuer für die Dienstfahrzeuge der Außendienstmitarbeiter an die österreichische Vertriebsniederlassung (Betriebsstätte iSd § 29 BAO) zu Recht erfolgte oder nicht.

Das BFG stellt in seiner Entscheidung zur Bestimmung des dauernden Standortes (§ 40 KFG) darauf ab, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Zur Beantwortung der Frage, wem die Verwendung der KFZ kraftfahrrechtlich zuzurechnen sei, sei mangels Regelung im NoVAG auf den Halterbegriff des § 5 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) abzustellen. Demnach sei unter dem Halter eines KFZ die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch nimmt und die Verfügungsgewalt darüber hat.

Der Rechtsprechung des OGH sei laut BFG zu entnehmen, dass der Betrieb auf eigene Rechnung des Halters erfolgt, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Der Nutzen kann dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen, für die Tragung der Kosten ist vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer, etc. abzustellen. Die freie Verfügung ermögliche es, über die Verwendung des KFZ zu entscheiden.

Das BFG kommt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass nur die Beschwerdeführerin mit Sitz in Deutschland über die KFZ verfügen konnte. Der Betrieb der Fahrzeuge erfolgt auf Rechnung der Beschwerdeführerin in Deutschland, die auch den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Folglich sei die deutsche Beschwerdeführerin als Halterin iSd EKHG anzusehen und ihr die Verwendung zuzurechnen. Auch die private Nutzungsmöglichkeit der Firmenfahrzeuge durch die Außendienstmitarbeiter ändert nach BFG-Ansicht daran nichts.

Der dauernde Standort der KFZ liegt im gegenständlichen Fall nach BFG also nicht in Österreich, sondern in Deutschland, da dort die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden und über die Fahrzeuge verfügt wird. Eine inländische Betriebsstätte ohne jegliche Verfügungsgewalt über die KFZ eignet sich nach den Ausführungen des BFG nicht als Anknüpfungspunkt für einen dauernden Standort im Inland. Damit kann nach Ansicht des BFG im gegenständlichen Fall auch die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG (dauernder Standort im Inland) nicht greifen.

3. Auswirkungen auf die Praxis

Das BMF geht bis dato in Rz 34 der NoVAR bzw Rz 48 der KfzBStR 2021 davon aus, dass ein KFZ mit ausländischem Kennzeichen bei Bestehen einer inländischen Betriebsstätte dieser zuzurechnen ist, und ordnet damit die Anwendbarkeit der Standortvermutung nach § 82 Abs 8 KFG an (dauernder Standort im Inland). In der Fachliteratur wird die Meinung vertreten, dass sowohl eine Zweigniederlassung als auch eine Betriebsstätte einen Sitz iSd § 82 Abs 8 KFG darstellen können, sofern von dort aus hauptsächlich über das KFZ verfügt wird. Der Begriff des Sitzes iSd § 82 Abs 8 KFG wäre demnach weit auszulegen.

Das BFG kommt in seiner Entscheidung vom 23.04.2021 zum Schluss, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Fahrzeugüberlassung an inländische Außendienstmitarbeiter durch ein ausländisches Unternehmen, trotz des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte iSd § 29 BAO, dem ausländischen Unternehmenssitz zuzurechnen ist (kein dauernder Standort im Inland). Bei Verwendung des KFZ in Österreich für einen durchgehenden Zeitraum von unter einem Jahr entsteht somit keine NoVA-Pflicht iSd § 1 Abs 3 lit b 2. TB NoVAG in Österreich.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte iSd § 29 BAO im Inland führt laut BFG nicht automatisch zur NoVA-Pflicht (nach Ablauf der Monatsfrist) aufgrund des nach § 82 Abs 8 KFG in Österreich vermuteten dauernden Standortes von KFZ, die in Österreich tätigen Außendienstmitarbeitern von einer ausländischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden.

Stets zu beachten ist die Jahresfrist des § 79 KFG, da auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ohne dauernden Standort in Österreich nur dann in Österreich verwendet werden dürfen, wenn diese Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden. Die Jahresfrist des § 79 KFG beginnt bei jedem Verlassen und erneutem Einbringen in das Bundesgebiet neu zu laufen.

Der Ausgang der vom Finanzamt eingebrachten Amtsrevision bleibt gespannt abzuwarten. Sofern die Entscheidung des BFG bestätigt wird, sollte geprüft werden, ob in ähnlichen Konstellationen entgegen der BMF-Ansicht eine NoVA-Vorschreibung aufgrund von § 1 Abs 3 lit b 2 TB NoVAG bekämpft werden kann.