VwGH zu Empfängernennung: Sorgfaltsmaßstab im Baugewerbe

Tax News 03-05/2021

Tax News 03-05/2021

Kletterer

Das Bundesfinanzgericht (BFG) anerkannte den Betriebsausgabenabzug zweier Bauunternehmen nicht, weil sie die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht bezeichnen konnten. Das BFG lastete ihnen einen Sorgfaltspflichtverstoß an, weil sie den in der Baubranche anzuwendenden erhöhten Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hätten. Die von den Bauunternehmen vorgelegten Unterlagen reichten nach Ansicht des BFG zum Nachweis der Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht aus; zur Nachweisführung verwies das BFG auf eine im Internet auffindbare Checkliste der Wirtschaftskammer Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob beide BFG-Erkenntnisse wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das BFG hatte in beiden Fällen insbesondere nicht die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zum maßgeblichen Sorgfaltsmaßstab getroffen (siehe VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064-6 und 27.11.2020, Ra 2018/13/0059-9).

1. Kein Betriebsausgabenabzug bei mangelnder Empfängernennung 

Wenn der Steuerpflichtige die Benennung des wahren Empfängers einer Zahlung verweigert, ist die Zahlung steuerlich nicht abzugsfähig (§ 162 BAO). Allerdings darf die Abgabenbehörde dem Steuerpflichtigen keine offenbar unerfüllbaren Aufträge zum Nachweis der Empfänger erteilen. Dabei darf den Steuerpflichtigen an der Unerfüllbarkeit kein Verschulden treffen: Hätte dieser die Identität des Empfängers bei sorgfältiger Prüfung der Geschäftsbeziehung in der Vergangenheit feststellen können, hat dies die Nichtanerkennung der Betriebsausgaben zur Folge. 

2. Sachverhalt

Unternehmer beauftragten Scheinunternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen. Die Bauleistungen wurden tatsächlich erbracht. Die auf inländische Bankkonten überwiesenen Zahlungen machten die Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben geltend.

Fall 1: Aus der Dokumentation des Steuerpflichtigen gingen die erfolgten Überprüfungen der Gewerbeberechtigungen, der Eintragung im Firmenbuch und der Gültigkeit der UID-Nummern der Subunternehmer hervor. Darüber hinaus wurden Unbedenklichkeitsbescheinigung vom FA sowie von der Krankenkasse eingeholt und in den Auftragskataster Einsicht genommen. Die Geschäftslokalitäten der beiden Gesellschaften wurden nicht aufgesucht. Von den beiden Hintermännern der Scheingesellschaften hatte die Steuerpflichtige keine Kenntnis. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064-6)

Fall 2: Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung wurden die Gewerbeberechtigung und die UID-Nummer überprüft sowie ein Firmenbuchauszug samt letzter Bilanz beschafft. Zudem wurde ein Blick in die Ediktsdatei geworfen, ob ein Insolvenzverfahren anhängig war. Übliche Unterlagen über die Leistungserbringung wie zB Stundenaufzeichnungen der Arbeiter und Bautagebücher konnten der Außenprüfung nicht vorgelegt werden. Auch der Name des Geschäftsführers eines Subunternehmers konnte nicht mehr genannt werden. (VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059-9)

3. BFG: Verletzung von Sorgfaltspflichten 

Nach Ansicht des BFG ist beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen in der Baubranche als Risikobranche eine erhöhte Sorgfaltspflicht anzuwenden. Die in der Baubranche übliche Sorgfalt verlange vom Auftraggeber

  • sicherzustellen, ob das Bauunternehmen an der im Firmenbuch angeführten Adresse eine Geschäftstätigkeit ausübt (zB Aufsuchen der Geschäftslokalität) 
  • eine Einholung von Informationen über den Betrieb des Bauunternehmens; insbesondere ob dieses in der Lage ist, die Leistungen fach- und zeitgerecht zu erbringen
  • eine Überprüfung der Identität der handelnden Personen sowie deren tatsächliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
  • eine Einholung von Bestätigungen über Steuer- und Sozialversicherungsrückstände
  • eine Überprüfung der Anmeldung der Dienstnehmer bei der Sozialversicherung

Die von den Steuerpflichtigen in beiden Fällen beigebrachten Unterlagen sieht das BFG als nicht ausreichend an, um die tatsächliche Leistungserbringung durch die beauftragten Subunternehmen nachzuweisen. Im Ergebnis lastete das BFG beiden Steuerpflichtigen ein Verschulden an der tatsächlichen Unmöglichkeit der Empfängernennung an und versagte den Betriebsausgabenabzug.

In einem Fall leitete das BFG den branchenüblichen Sorgfaltsmaßstab aus einer im Internet auffindbaren Checkliste der Wirtschaftskammer Österreich ab. Dieses Ergebnis legte das BFG seiner Entscheidung zugrunde, ohne den Steuerpflichtigen zuvor darüber in Kenntnis zu setzen. 

4. VwGH: Mangelhafte Feststellungen zum Sorgfaltsmaßstab / Verletzung des Parteiengehörs 

Sorgfaltspflichtverletzung unzureichend begründet

In beiden Fällen nahm das BFG keine ausreichenden Beweise zum in der Baubranche üblichen Sorgfaltsmaßstab auf. Wenn das BFG zur Einhaltung der üblichen Sorgfalt in der Baubranche verlangt, dass der Auftraggeber die Firmensitze der Auftragnehmer tatsächlich aufsucht, hätte das BFG die Branchenüblichkeit einer solchen Vorgangsweise durch entsprechende Sachverhaltsermittlungen feststellen müssen. Der bloße Verweis auf eine im Internet auffindbare Checkliste der Wirtschaftskammer reicht nicht aus. 

Verletzung des Parteiengehörs

Das BFG muss dem Steuerpflichtigen im Verfahren jedenfalls die Möglichkeit einräumen, von der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen. Wenn das BFG dem Steuerpflichtigen die Erhebungsergebnisse aus einer selbst durchgeführten Internetrecherche (Checkliste der Wirtschaftskammer) vor Erlassung der Entscheidung nicht zur Kenntnis bringt, verletzt es das Recht auf Parteiengehör.  

Sorgfaltspflichten bei Gestaltung der Geschäftsbeziehungen im Baugewerbe

Nach der Rsp des VwGH kann die Nichtvorlage von üblichen Unterlagen über die Leistungserbringung selbst wie zB Stundenaufzeichnungen der Arbeiter und Bautagebücher eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen. Jedoch liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung nur dann vor, wenn solche Unterlagen beim Auftraggeber üblicherweise vorhanden sind und von ihm daher auch vorgelegt werden können. 

5. Ergebnis

Der VwGH hob zwei BFG-Erkenntnisse zur Empfängerbenennung im Baugewerbe wegen Verfahrensfehlern auf: Einerseits bedarf es zur Beurteilung der Verletzung von Sorgfaltspflichten im Baugewerbe einer ausreichenden Feststellung des Sorgfaltsmaßstabs auf Sachverhaltsebene. Andererseits hat das BFG vor Erlassung der Entscheidung dem Steuerpflichtigen rechtliches Gehör einzuräumen, wenn es weitere Beweiserhebungen durchführt und diese seiner Entscheidung zu Grunde legt. 

Nach Ansicht des VwGH kann die Nichtvorlage von üblichen Unterlagen über die Leistungserbringung selbst wie zB Stundenaufzeichnungen der Arbeiter und Bautagebücher eine Sorgfaltspflichtverletzung nur begründen, wenn diese Unterlagen beim Auftraggeber üblicherweise vorhanden sind. 

 

Weiterführend: Papst/Vötter, VwGH und BFG zur Empfängerbenennung im Baugewerbe: Sorgfaltspflichten eines Auftraggebers bei Gestaltung der Geschäftsbeziehungen, SWK, in Druck.