EuGH C-907/19 Q-GmbH zur Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvermittler

Tax News 03-05/2021

Tax News 03-05/2021

Kletterer

Der EuGH hat im Urteil vom 25. März 2021 (C-907/19 Q-GmbH) entschieden, dass die in Art 135 Abs 1 Buchst a der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgesehene Befreiung für die Bereitstellung eines Versicherungsproduktes an eine Versicherungsgesellschaft und als Nebenleistungen die Vermittlung dieses Produktes sowie die Verwaltung der geschlossenen Versicherungsverträge keine Anwendung findet. 

Die Q-GmbH entwickelt, vermarktet und vermittelt Versicherungsprodukte. Im Rahmen ihrer Tätigkeit stellt die Q-GmbH einem Versicherungsunternehmen gegen Vergütung in Form einer Courtage  

  • ein von ihr entwickeltes Versicherungsprodukt zur Verwendung zur Verfügung,
  • vermittelt Vertragsabschlüsse über das Produkt an das Versicherungsunternehmen und
  • übernimmt die Vertragsverwaltung und Schadenregulierung für das Versicherungsunternehmen.

Die Q-GmbH beurteilte das Entgelt für sämtliche Leistungen als steuerfrei nach § 4 Nr 11 dUStG (entspricht § 6 Abs 1 Z 13 öUStG[1]). Das Finanzamt folgte dieser Ansicht nicht und stellte mehrere unterschiedliche Leistungen fest, von denen nur die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach § 4 Nr 11 dUStG steuerfrei sei.

Im Rechtsmittelverfahren beurteilte der deutsche BFH die Leistungen als einheitlich, der Hauptbestandteil liegt in der Gewährung von Lizenzen für die Verwendung eines Versicherungsproduktes sei. Die weiteren Leistungsinhalte seien als Nebenleistungen zu qualifizieren.

Weiteres hielt der deutsche BFH fest, dass sich die umsatzsteuerliche Beurteilung einer einheitlichen Leistung nach deren Hauptbestandteil richte und dass die Gewährung von Lizenzen für die Verwendung eines Versicherungsproduktes nicht unter die Steuerbefreiung des Art 135 Abs 1 Buchst a der RL 2006/112/EG[2] falle.

Dem EuGH vorgelegt wurde die Frage, ob Art 135 Abs 1 Buchst a der RL 2006/112/EG auf die verfahrensgegenständlichen Leistungen, die in der Bereitstellung eines Versicherungsproduktes samt Vermittlung dieses Produktes an ein Versicherungsunternehmen und Verwaltung der geschlossenen Versicherungsverträge als Nebenleistungen besteht, Anwendung findet, wenn diese Leistungen hinsichtlich der MWSt als einheitliche Leistung einzustufen sind.

Diese Frage wurde vom EuGH verneint. Die wesentlichen Aussagen zur Begründung lauten wie folgt:

  • Nebenleistungen sind mehrwertsteuerrechtlich wie die Hauptleistung zu behandeln; fiele die Hauptleistung unter Art 135 Abs 1 Buchst a der Richtlinie 2006/112, wäre somit der gesamte Umsatz gemäß dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit. (Rn 28)
  • Die Gewährung von Lizenzen zur Verwertung eines Versicherungsproduktes fällt nicht unter Art 135 Abs 1 Buchst a der Richtlinie. (Rn 32ff, Rn 42)
  • Um zu klären, ob eine spezifische Dienstleistung unter Art 135 Abs 1 Buchst a der Richtlinie 2006/112 fällt, muss ihr Inhalt geprüft werden; es ist unerheblich, dass die Q-GmbH (als Nebenleistung) auch Vermittlungsleistungen erbringt. (Rn 39)
  • Selbst wenn die von der Q-GmbH erbrachten Dienstleistungen eine einheitliche Leistung darstellen, können diese nicht von der Mehrwertsteuer befreit sein, da die Hauptleistung nicht in den Anwendungsbereich der Befreiung fällt. (Rn 43)

Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einheitlichen Leistungen, die mehrere Bestandteile beinhalten, der Inhalt der Hauptleistung für die Anwendung einer Befreiung maßgebend ist; eine im Rahmen einer einheitlichen Leistung als Nebenleistung erbrachte Versicherungsvermittlung kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art 135 Abs 1 Buchst a der Richtlinie nicht begründen.

Mögliche Auswirkungen für die Praxis

Die vorliegende Entscheidung ist insbesondere für Versicherungsvermittler von Bedeutung, die neben der reinen Vermittlung von Vertragsabschlüssen auch weitere Leistungen an den Versicherer erbringen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung ist in solchen Fällen zu klären:

1.   Liegt eine einheitliche Leistung oder liegen mehrere Einzelleistungen vor?

2.  Welche Leistung ist bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung als Hauptleistung anzusehen?

3.  Besteht die Hauptleistung in der Vermittlung von Versicherungsabschlüssen?

Die österreichische Verwaltungspraxis (UStR 2000, Rz 881) sieht Inkasso, Kundenbetreuung und Beratung als unselbständige Nebenleistungen zu Vermittlungsleistungen. Die Begutachtung bzw. Bewertung von Schäden sowie Tätigkeiten zur Schadensregulierung werden jedoch nur dann als unselbständige Nebenleistung gesehen, wenn die Schadensbegutachtung bzw -regulierung ohne gesondertes Entgelt im Zusammenhang mit vom Versicherungsvertreter oder -makler vermittelten Versicherungsverträgen erfolgt.

Auswirkungen des EuGH Urteils auf die österreichische Verwaltungspraxis bleiben abzuwarten.

 

[1] § 6 Abs 1 Z 13 öUStG befreit Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter von der Umsatzsteuer

[2] Art 135 Abs 1 Buchst a der RL 2006/112/EG sieht eine Umsatzsteuerbefreiung für „Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ‑vertretern erbracht werden“ vor.