BFG zum Mantelkauf: Verlustuntergang durch wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes

Tax News 03-05/2021

Tax News 03-05/2021

Kletterer

Der Unternehmensgegenstand einer GmbH wurde nach dem Eigentümer- und Geschäftsführerwechsel von der reinen Vermögensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Nach Ansicht des BFG (28.01.2021, RV/7100762/2020) führte die Änderung des Unternehmensgegenstandes zu einer Änderung der wirtschaftlichen Identität. Der zum Untergang der Verlustvorträge führende Mantelkauftatbestand wurde somit als erfüllt angesehen.

1. Der Mantelkauf-Tatbestand

Grundsätzlich können österreichische Kapitalgesellschaften ihre Verlustvorträge unbegrenzt vortragen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Mantelkauftatbestand gem § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG erfüllt wird. Ein Mantelkauf liegt vor, wenn kumulativ (und in einem „inneren Zusammenhang“)

  • wesentliche Änderungen (≥ 75 %) der direkten Gesellschafterstruktur erfolgen, und
  • sich die organisatorische Struktur der Gesellschaft ändert, und
  • sich die wirtschaftliche Struktur der Gesellschaft ändert.

Strittig war in dem nachfolgend geschilderten Fall die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals über die Änderung der wirtschaftlichen Struktur der Gesellschaft.  

2. Die BFG-Entscheidung (28.01.2021, RV/7100762/2020)

Der Geschäftsgegenstand der beschwerdeführenden GmbH war vor dem Anteilseignerwechsel die Vermietung von Räumlichkeiten und medizinischen Maschinen. Der Geschäftsführer und Gründer veräußerte seine Anteile, wodurch sich die direkte Gesellschafterstruktur vollständig änderte. Unmittelbar danach wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt, sodass sich im Sinne einer Änderung der Leitung und Verwaltung in Form des gesetzlichen Vertreters die organisatorische Struktur der Gesellschaft änderte.  

Im Zuge dieser Umstrukturierungen änderte sich auch der Unternehmensgegenstand, da die GmbH nun selbst mit den zuvor vermieteten medizinischen Geräten Leistungen erbrachte. Dafür wurden auch Mitarbeiter eingestellt, die zuvor nicht notwendig waren. Die vorherige vermögensverwaltende Tätigkeit wurde auf eine operative Tätigkeit umgestellt. Vor der Umstrukturierung erzielte die GmbH jährlich Gesamteinnahmen von rund TEUR 220 aus ihrer Vermietungstätigkeit. Diesen standen hohe Ausgaben gegenüber, die in der Folge zu Verlustvorträgen iHv rund TEUR 850 führten. Nach der Änderung des Unternehmensgegenstandes betrugen die Einnahmen rund MEUR 1,5 jährlich, die größtenteils auf die Einnahmen aus dem neuen Röntgenbetrieb zurückzuführen waren (der Vermietungsumsatz machte nur noch 2,7 % des Gesamtumsatzes aus).

Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der wirtschaftlichen Strukturänderung muss nach hA entweder eine hinreichend große Erhöhung des Vermögens oder eine wesentliche Änderung des Unternehmensgegenstandes oder eine kombinierte Änderung beider Parameter vorliegen. Das BFG entschied, dass im vorliegenden Fall die Vermietung von Räumlichkeiten und Maschinen mit dem operativen Betrieb einer Ordination, selbst unter Verwendung des gleichen Vermögens, nicht vergleichbar ist. Es liege eine Änderung des Unternehmensgegenstandes vor, sodass es auf eine hinreichend große Erhöhung des Vermögens nicht mehr ankommt.

Da sämtliche Tatbestandsmerkmale für den Mantelkauf nach Ansicht des BFG erfüllt waren, wurde der Verlustabzug ausgeschlossen.

3. Conclusio

Die Erfüllung des Mantelkauftatbestands war in dem oben beschriebenen Fall nach Ansicht des BFG nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eindeutig, da die organisatorischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Änderungen innerhalb weniger Wochen erfolgten. Das Gericht hat dennoch ordentliche Revision an den VwGH zugelassen, da höchstgerichtliche Rechtsprechung über das strittige Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Änderung in der vorliegenden Konstellation fehle. Die Revision wurde eingebracht, sodass die diesbezügliche Entscheidung des VwGH noch abzuwarten bleibt.

In der Praxis können sich auch durchaus weniger eindeutige Fallkonstellationen ergeben. Beim Mantelkauf kommt es nicht darauf an, welcher zeitlichen Abfolge Strukturänderungen eintreten. Ausschlaggebend ist vielmehr der planmäßige Zusammenhang zwischen den einzelnen Änderungen.

Bei umfangreichen strukturellen Änderungen ist daher in der Praxis auf den Mantelkauftatbestand Bedacht zu nehmen. Zu prüfen ist auch, ob nicht eine „Escape-Klausel“ anwendbar ist (Strukturänderung zum Zweck der Sanierung mit dem Ziel der Arbeitsplatzerhaltung).