Angleichung der Kündigungsfristen und -termine für Arbeiter

Tax News 03-05/2021

Tax News 03-05/2021

Kletterer

Ab dem 1. Juli 2021 sind bei der Kündigung von Arbeitern neue (längere) Kündigungsfristen und an die Rechtslage der Angestellten angepasste Kündigungstermine zu beachten. Ausgenommen sind Branchen mit überwiegend Saisonbetrieben, wobei hier im Einzelfall noch Abklärungsbedarf besteht. Sehen Arbeiterkollektivverträge keine Ausweitung der Quartalskündigung auf weitere Kündigungstermine (15. und Monatsletzter) vor, kann dies durch Einzelvereinbarung vorgesehen werden.

Bereits im Herbst 2017 wurde vom Gesetzgeber mit Inkrafttreten 1. Jänner 2021 eine Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene der Angestellten beschlossen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde coronabedingt zuletzt nochmals um 6 Monate verschoben. Die neue Rechtslage gilt nun für alle Kündigungen, die nach dem 30. Juni 2021 ausgesprochen werden. 

Bisher waren die Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter im ABGB, in der Gewerbeordnung 1859 und teilweise mit erheblichen Unterschieden bei Kündigungsfristen und -terminen in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen geregelt.

Ab dem 1. Juli 2021 kann die Arbeitgeberkündigung nur mehr unter Einhaltung der auch für die Angestellten geltenden längeren Kündigungsfristen ausgesprochen werden. 

Beschäftigungsdauer     Kündigungsfrist

im 1. und 2. Dienstjahr    6 Wochen

ab dem 3. Dienstjahr       2 Monate

ab dem 6. Dienstjahr       3 Monate

ab dem 16. Dienstjahr     4 Monate

ab dem 26. Dienstjahr     5 Monate

Außerdem bestehen grundsätzlich bei Arbeitgeberkündigung nur noch vier Kündigungstermine (Quartalsende, also 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember), wenn keine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten üblich, getroffen wurde. Nur mit einer abweichenden Vereinbarung könnte auch zum 15. und Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden.

Kollektivvertragliche Abweichungen sind in Saisonbranchen möglich (Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen), wobei aktuell teilweise umstritten ist, wo das der Fall ist (zB die Branche der Arbeitskräfteüberlassung). Trifft die Saisonbranche Ausnahme zu, können weiterhin von der neuen Regelung abweichende Kündigungsbestimmungen angewendet werden - soweit der anwendbare Kollektivvertrag dies vorsieht.

Bei Arbeitnehmerkündigungen erfolgt ebenfalls eine Angleichung an das Angestelltenrecht. Das Dienstverhältnis kann daher grundsätzlich mit dem letzten Tag eines Kalendermonats und unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Vertraglich könnte auch eine längere Frist (bis zur jeweils nach Beschäftigungsdauer vom Arbeitgeber einzuhaltenden) vereinbart werden, maximal aber sechs Monate.

Wir empfehlen daher allen betroffenen Unternehmen: 

  • Prüfen Sie anhand des anwendbaren Kollektivvertrages, ob die Möglichkeit der Kündigung zum 15. oder Monatsletzten vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, sollte in den Arbeiter-Dienstverträgen eine entsprechende Regelung aufgenommen werden – und zwar sowohl für Neueintritte als auch bestehende Arbeitsverhältnisse.

Möglich wäre auch, vertraglich eine Verlängerung der Kündigungsfrist für Arbeitnehmerkündigungen festzulegen.

  • Unternehmen in Saisonbranchen sollten zudem genau prüfen, ob weiterhin abweichende Kündigungsregelungen angewendet werden können.

Sollten sich im Zusammenhang mit diesem Thema Fragen ergeben, stehen Ihnen Ihre KPMG Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für alle Fragen gerne zur Verfügung.