ESMA lässt Entscheidung zur Meldung von Netto-Leerverkaufspositionen auslaufen
Financial Services News
Financial Services News
Die ESMA hat beschlossen, ihre Entscheidung nicht zu verlängern, wonach Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, die an einem geregelten Markt der EU gehandelt werden, verpflichtet sind, die jeweils zuständige nationale Behörde (NCA) zu benachrichtigen, wenn die Position 0,1% des ausgegebenen Aktienkapitals erreicht, über- oder unterschreitet.
Aufgrund der BIP Prognose, die einen moderaten Optimismus für Erholung andeutet, sinkender Volatilität und den wichtigsten EU- Aktienindexes, die nahe dem Vor-Pandemie Level liegen, ist die ESMA der Ansicht, dass die aktuelle Situation der Finanzmärkte nicht mehr der Notfalls-Situation gleicht, die gem. Leerverkaufs-Verordnung Voraussetzung für diese Maßnahmen ist.
Ab dem 20. März 2021 müssen die Inhaber von Positionen nur dann Meldungen übermitteln, wenn sie den Schwellenwert von 0,2 % erreichen oder überschreiten. Alle ausstehenden Netto-Leerverkaufspositionen zwischen 0,1 % und 0,2 % müssen nicht gemeldet werden.
Die EFTA-Überwachungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit der ESMA ebenfalls beschlossen, ihre derzeitige Maßnahme für die Märkte der EWR-EFTA-Staaten nicht zu verlängern. Diese Maßnahme läuft ebenfalls am 19. März 2021 aus.
Die Entscheidung, die Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen verpflichtete, Positionen von 0,1 % und mehr zu melden, wurde erstmals am 16. März 2020 eingeführt und im Juni 2020, September 2020 und Dezember 2020 verlängert.
Alle weiteren Informationen finden Sie unter folgendem Link: ESMA News
KPMG Ansprechpartner
KPMG Austria