Tax News: Wesentliche Änderungen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG ab 23. Jänner 2021

Wesentliche Änderungen im KontRegG

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Mit dem am 22.01.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2021 wurde ua das KontRegG novelliert. Die gesetzlichen Änderungen sind bereits mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten.

Die Novelle des KontRegG erweitert ua in Umsetzung des Art 32a der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie die Zweckbestimmungen des Kontenregisters, die meldepflichtigen Daten sowie den Kreis der meldepflichtigen Institute und der nationalen und internationalen Behörden, die Einsicht in bzw Auskunft aus dem Kontenregister erhalten können.

Bestimmte Kreditkonten, Zahlungskonten von Zahlungsdienstleistern und Schließfächer bei Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern fallen nun neu unter die laufenden Meldepflichten.

Der Beginn und das Verfahren der erweiterten Meldepflichten soll vom BMF mit Durchführungsverordnung näher geregelt werden, die bis dato noch ausständig ist.

Der bisher bestehende Rechtsschutz von Abgabepflichtigen iZm Kontenregisterabfragen oder einer Konteneinschau (Kontoöffnung) durch Abgabenbehörden vor oder im Zuge von Außenprüfungen im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer wurde durch die Novelle deutlich abgeschwächt.

Climber

Neuerungen der KontRegG-Novelle gegenüber dem Begutachtungsentwurf

Mit der am 23.01.2021 in Kraft getretenen KontRegG-Novelle wurden praktisch alle im Ministerialentwurf vom 23.06.2020 vorgesehenen Änderungen nach dem Zustandekommen der im Nationalrat erforderlichen 2/3-Mehrheit im Jänner 2021 unverändert in das KontRegG übernommen. Die in § 6 KontRegG vorgesehene Durchführungsverordnung zur näheren Regelung des Beginns und des Verfahrens der neuen, erweiterten Meldepflichten ist vom BMF bis dato aber noch nicht erlassen worden.

Die neuen Meldepflichten erfassen bestimmte Kredit- und Zahlungskonten sowie Schließfächer jeweils mit Stand per 01.01.2021. Neu meldepflichtige Konten und Schließfächer, die bereits vor dem 1 Jänner 2021 geschlossen/aufgelöst wurden, fallen somit nicht mehr unter die neue Meldepflicht.

Der Umfang der Meldedaten in Bezug auf meldepflichtige Schließfächer wurde letztlich insoweit modifiziert, als nun neuerdings nur bei Schließfächern, die von einer juristischen Person gemietet werden (dies trifft nach dem klaren Gesetzeswortlaut somit nicht auf sämtliche Rechtsträger zu), neben dem Schließfachmieter (Kunde) auch die Daten der gegenüber dem Vermieter (Kreditinstitut oder gewerblicher Schließfachanbieter) hinsichtlich des Schließfachs vertretungsbefugten Personen (organschaftliche Vertreter) und der wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person gemäß § 2 WiEReG gemeldet werden müssen.

Allfällige Treugeber in Bezug auf das Schließfachmietverhältnis, die nicht unter § 2 WiEReG fallen, sind daher neuerdings von der Meldepflicht ausgenommen.

Insoweit als natürliche Personen das Schließfach mieten (bzw. der Schließfachmietvertrag für Rechtsträger ohne Rechtspersönlichkeit abgeschlossen wird), sind nun richtlinienkonform lediglich die Daten des Kunden (Mieter) meldepflichtig, nicht jedoch die Daten von dessen allfälligen Vertretern oder Treugebern.

Zutrittsberechtigte zu Schließfächern, die nicht gleichzeitig auch als eine der oben dargestellten meldepflichtigen Personen qualifizieren, fallen daher ebenso wenig unter die neue Meldepflicht, auch wenn sie Kraft ihrer Zutrittsberechtigung den Zugang zum und den Inhalt des Schließfachs faktisch kontrollieren können, womit diese Regelung uE mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention nicht im Einklang steht.

In § 4 Abs 5 KontRegG, der die Abfrage des Kontenregisters durch die Abgabenbehörden für abgaberechtliche Zwecke im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer regelt, wurde der (offenbar irrtümlich gestrichene) letzte Satz gegenüber dem Begutachtungsentwurf aus dem Sommer 2020 wieder hinzugefügt. Die Würdigung der Stellungnahme des Abgabepflichtigen, der vor einer Kontenregisterabfrage Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist daher – so wie gehabt – von der Behörde aktenkundig zu machen.

Die in § 4 Abs 5 KontRegG kumulativ normierten Rechtsschutzkriterien, wonach eine Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörden generell nicht zulässig ist, außer in Fällen, in denen die Abgabehörde

  • Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat,
  • ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs 2 BAO einleitet UND
  • der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (deren Würdigung durch die Behörde aktenkundig zu machen ist),

gelten in den genannten abgabebehördlichen Verfahren jedoch nun nicht mehr vor und im Rahmen von Außenprüfungen (Verfahren mit Außendiensthandlungen).

Ebenso sind im besonders sensiblen Bereich einer Konteneinschau (Kontenöffnung beim kontoführenden Institut) über Antrag der Abgabenbehörden im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer die in § 8 Abs 3 KontRegG normierten Rechtsschutzkriterien im Rahmen von Außenprüfungen nun neu außer Kraft gesetzt.
Den im Begutachtungsverfahren vielfach vehement geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die für die Kontenregisterabfrage (§ 4 Abs 5) und die Konteneinschau (§ 8 Abs 3) in den genannten abgabebehördlichen Verfahren neu hinzugefügte Wortfolge „Außerhalb einer Außerprüfung“ wurde vom Gesetzgeber letztlich nicht gefolgt.
Damit stellen diese Neuerungen im KontRegG aber nicht bloß eine „sprachliche Anpassung zur Klarstellung“ dar, wie sie in den Erläuterungen dargestellt werden, sondern bedeuten uE vielmehr eine relevante, materiellrechtliche Änderung der geltenden Rechtslage, die angesichts der nun erwirkten massiven Einschränkung des Rechtsschutzes der betroffenen Normunterworfenen weiter auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken stößt.

Der in die Erläuterungen neu aufgenommene Hinweis, die Bestimmung diene lediglich der Klarstellung, weil der Begriff „Veranlagungsverfahren“ zwar auf die Veranlagung ohne Außendiensthandlungen abziele, aber nicht ausdrücklich in der BAO definiert sei, kann über die unverhältnismäßige gesetzliche Ausweitung der Einsichts- und Prüfmöglichkeiten durch die Abgabenbehörden nicht hinwegtäuschen.

Überdies ist festzuhalten, dass die Erläuterungen zu § 4 Abs 5 KontRegG 2015, auf die in den Erläuterungen zur KontRegG-Novelle nun ausdrücklich verwiesen wird, gerade keine Einschränkung der genannten abgabenbehördlichen Verfahren enthalten, wobei eine gesetzliche Einschränkung im Wege einer „Normierung durch die Materialien“, die im Widerspruch zum klaren bisherigen Gesetzeswortlaut steht, weder zulässig wäre noch eine gültige Änderung der bisherigen Rechtslage hätte herbeiführen können.

Dieser Gesetzesänderung liegen auch keine EU-rechtlichen Umsetzungserfordernisse zu Grunde, sodass die neu verankerte Erweiterung der Möglichkeit von Kontenregisterabfragen und Kontenöffnungen für die Abgabenbehörden zu weit gezogen und entschieden abzulehnen ist.

Das letzte Wort zu dieser einfachgesetzlich erfolgten signifikanten Einschränkung des Rechtsschutzes von Abgabepflichtigen (Bankkunden) kann daher nur durch den Verfassungsgerichthof gesprochen werden.

Der im Verfahren einer Konteneinschau (Kontenöffnung) über Antrag der Abgabenbehörden in § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG normierte Entfall des Parteiengehörs „im Fall, dass der Abgabepflichtige keine Angaben macht oder gemacht hat“ wurde im Text der Novelle im Sinne der während der Begutachtung vielfach geäußerten Bedenken insofern modifiziert, als dieser Fall nun erst dann als gegeben angesehen werden kann, wenn der Abgabepflichtige trotz Aufforderung seitens der Abgabebehörden keine Angaben macht oder gemacht hat. Die Verpflichtung, diese Aufforderung seitens der Behörde auch aktenkundig zu machen, wurde im Gesetz aber nicht verankert.

Im Übrigen verweisen wir auf unseren detaillierten Beitrag zum Ministerialentwurf zur KontRegG-Novelle in den Tax News 07-09/2020, der die nun im KontRegG in Kraft getretenen Änderungen (vorbehaltlich der oben zusammengefassten letzten Neuerungen) entsprechend wiedergibt.

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