Tax News: VfGH: Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen mit 6% nicht verfassungswidrig

VfGH: Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen mit 6%

In seinem Erkenntnis vom 27.11.2020 (G 173-174/2020) entschied der österreichische Verfassungsgerichtshof, dass die Verwendung unterschiedlicher Abzinsungsfaktoren für steuerliche Zwecke bei der Abzinsung von Jubiläumsgeldrückstellungen (6 %) und langfristigen Rückstellungen (3,5 %) nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und somit verfassungskonform ist. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Beeinträchtigung des laufenden Steueraufkommens durch die Bildung von Sozialkapitalrückstellungen höher ist als durch sonstige langfristige Rückstellungen und die Abzugsfähigkeit weiters nicht gänzlich verwehrt, sondern nur in die Zukunft verschoben wird.

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Markus Vaishor

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Verwendung unterschiedlicher Abzinsungsfaktoren verfassungskonform?

Abweichend vom unternehmensrechtlichen Rückstellungsbegriff
(§ 198 Abs 8 UGB) sind aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften gem § 9 EStG Rückstellungen insbesondere für folgende Sacherhalte zu bilden:

  1. Anwartschaften auf Abfertigungen
  2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen
  3. sonstige ungewisse Verbindlichkeiten (wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen)
  4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zulässig. 

Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten oder drohende Verluste aus schwebenden Geschäften mit einer Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag von mehr als 12 Monaten gelten dabei als langfristig und sind gem. § 9 Abs 5 EStG mit einem Zinssatz von 3,5 % abzuzinsen. Für Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen sieht § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 6 EStG hingegen einen abweichenden und höheren Abzinsungsfaktor iHv
6 % vor.

Im Rahmen eines „Sammel-Beschwerdeverfahrens“ beantragten mehrere Abgabepflichtige die Anwendung des Abzinsungsfaktors iHv 3,5 % ebenfalls für die Dotierung von Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen. Insbesondere wurde argumentiert, dass die unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren bei langfristigen Rückstellungen (3,5 %) und Jubiläumsgeldrückstellungen (6 %) sachlich nicht zu rechtfertigen sind. Außerdem wurde vorgebracht, dass sich der seit Einführung des EStG 1988 unverändert gebliebene Abzinsungsfaktor mit 6 % schon längst von der realen Zinslandschaft entfernt habe, sodass faktisch „Scheingewinne“ besteuert werden. In Folge ergebe sich eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzip des Ertragssteuerrechts und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG.

Aufgrund der Berufung auf eine Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift (§ 9 Abs 1 EStG iVm § 14 Abs 6 Z 6 iVm Abs 12 EStG) wurde die Beschwerde von der zuständigen Abgabenbehörde abgewiesen und im Rahmen einer Bescheidbeschwerde an das BFG von den Beschwerdeführern ein Normenprüfungsverfahren durch den VfGH angeregt. Das BFG teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu auch unsere Tax News 06/2020) und beantragte in zahlreichen Verfahren die Aufhebung der einschlägigen Bestimmungenen durch den VfGH im Rahmen eines Normenprüfungsverfahrens gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG.

Rechtsansicht des VfGH

Der VfGH (Erkenntnis vom 27.11.2020, G 173-174/2020) teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, da er in der Anwendung zweier unterschiedlicher Abzinsungsfaktoren durch § 9 Abs 5 EStG (3,5 %) und § 14 Abs 6 Z 6 EStG (6 %) keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art 7 B-VG sieht, und wies den Normprüfungsantrag des BFG ab. 

Durch die unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren berücksichtigt der Gesetzgeber nach Auffassung des VfGH dabei lediglich, dass nach dessen Ansicht die Beeinträchtigung des laufenden Steueraufkommens durch die Bildung von Sozialkapitalrückstellungen höher ist als durch sonstige langfristige Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Außerdem wird die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht gänzlich verwehrt, sondern nur in die Zukunft verschoben. Die Bestimmung ist daher nicht unsachlich und steht im Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG.

In einem weiteren Erkenntnis (27.11.2020, G 307/2020) stellte der VfGH auch erneut fest, dass auch eine Anwendung unterschiedlicher Abzinsungsfaktoren in Steuerrecht und Unternehmensrecht nicht verfassungswidrig sei. Dies wurde vor allem mit den unterschiedlichen Zielsetzungen des Steuer- bzw Unternehmensrecht begründet.

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