Tax News: Mitteilungen gem § 109a und § 109b EStG bis 28. Februar

Mitteilungen gem § 109a und § 109b EStG bis 28. Februar

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für Honorare, die sie im Jahr 2020 für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an natürliche Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausbezahlt haben, bzw für bestimmte Zahlungen, die sie im Jahr 2020 ins Ausland getätigt haben, im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung (zB mittels ELDA) bis 28. Februar 2021 eine Mitteilung nach § 109a EStG bzw § 109b EStG an das Finanzamt zu übermitteln.

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Für den Inhalt verantwortlich

Katharina Daxkobler

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Mitteilungspflicht bei Leistungen gem § 109a EStG

Unternehmer iSd § 2 UStG sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, eine Mitteilung iSd § 109a EStG abzugeben.

1. Für welche Leistungen besteht die Mitteilungspflicht?

Die Leistungen folgender Personen unterliegen der Mitteilungsverpflichtung, wenn sie außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden:

  • Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates sowie andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen 
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Mitglieder des Stiftungsvorstandes einer Privatstiftung 
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Funktionsgebühren
    nach § 29 Z 4 EStG 
  • Freie Dienstnehmer, die der Versicherungspflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen

Wenn ein Leistungserbringer mehrere der Art nach gleiche Leistungen im Sinne der obenstehenden Aufzählung erbracht hat, für die das Entgelt im selben Kalenderjahr gezahlt wurde, ist pro Leistungserbringer nur eine einzige (Jahres-)Mitteilung zu übermitteln. Im Falle von der Art nach unterschiedlichen Leistungen im Sinne der obenstehenden Aufzählung sind gesonderte (Jahres-) Mitteilungen auszustellen, auch wenn das Entgelt an denselben Leistungserbringer gezahlt wurde.

2. Welche Daten sind mitzuteilen?

  • Name (Firma) und Wohnanschrift bzw Sitz der Geschäftsleitung 
  • Sozialversicherungsnummer bzw – bei Nichtvorhandensein der Sozialversicherungsnummer – Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) 
  • Finanzamts- und Steuernummer (bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit) 
  • Art der erbrachten Leistung
  • Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
  • (Netto-)Entgelt (einschließlich allfälliger Sachbe-züge und (Reise-) Kostenersätze) und die (allenfalls) darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer

3. Bis zu welchem Zeitpunkt, in welcher Form und an wen hat die Mitteilung zu erfolgen?

Die Mitteilungen für das Kalenderjahr 2020 sind bis zum 28. Februar 2021 im Wege der elektronischen, automationsunterstützten Datenübertragung (zB mittels ELDA) an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.

4. Wann darf eine Mitteilung unterbleiben?

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn

  • das an einen Leistungsempfänger im Kalenderjahr insgesamt bezahlte (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900,- beträgt und
  • das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,- beträgt. 

5. Auskunfts- bzw Mitteilungsverpflichtung zwischen dem zur Mitteilung Verpflichteten und dem Leistungserbringer

Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Mitteilung gem § 109a EStG Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.

Der zur Mitteilung gem § 109a EStG Verpflichtete hat dem Leistungserbringer (für Zwecke der Einkommensteuererklärung) für jedes Kalenderjahr den Inhalt der Mitteilungen bekannt zu geben bzw eine gleich lautende Mitteilung auszustellen.

Mitteilungspflicht bei Leistungen gem § 109b EStG

Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für untenstehend angeführte Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen, sind verpflichtet, eine Mitteilung im Sinne des
§ 109b EStG abzugeben.

1. Für welche Leistungen besteht die Mitteilungspflicht?

  • Selbständige Tätigkeiten iSd § 22 EStG, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird (zB wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten; Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden; Aufsichtsratsmitglieder); 
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. 

2. Welche Daten sind mitzuteilen?

  • Name (Firma), Wohn- oder Firmenanschrift des Leistungserbringers mit internationaler Länderkennung des betreffenden Staates
  • Bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder einer Körperschaft als Leistungserbringer auch die im Inland maßgeblich auftretende natürliche Person;
  • Hinsichtlich des Leistungserbringers sowie gegebenenfalls der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person:
  • die österreichische Steuernummer; wenn diese nicht vorhanden ist, 
  • die österreichische Sozialversicherungsnummer; wenn diese nicht vorhanden ist, 
  • die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nummer); wenn diese nicht vorhanden ist,
  • das Geburtsdatum 
  • die internationale Länderkennung des Landes oder der Länder, in das/die Zahlungen erfolgt sind 
  • die Höhe der Zahlungen zugunsten des Leistungserbringers und das Kalenderjahr, in dem die Zahlungen geleistet wurden

3. Bis zu welchem Zeitpunkt, in welcher Form und an wen hat die Mitteilung zu erfolgen?

Die Mitteilungen für das Kalenderjahr 2020 sind bis zum 28. Februar 2021 im Wege der elektronischen, automationsunterstützten Datenübertragung (zB mittels ELDA) an das Finanzamt zu übermitteln, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht wäre.

4. Wann darf eine Mitteilung unterbleiben?

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn

  • sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von EUR 100.000,- nicht übersteigen,
  • ein Steuerabzug nach § 99 EStG zu erfolgen hat (Abzugsteuer) oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt ist und diese im Ausland einem Steuersatz von mindestens
    15 % unterliegt (dh einem Steuersatz, der nicht mehr als
    10 % niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer ist). 

5. Auskunfts- bzw Mitteilungsverpflichtung zwischen dem zur Mitteilung Verpflichteten und dem Leistungserbringer

Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem zur Mitteilung gem § 109b EStG Verpflichteten alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Erfüllung der Mitteilungspflicht benötigt.

Konsequenzen der Verletzung der Mitteilungsverpflichtung

Eine vorsätzliche Verletzung der Mitteilungsverpflichtung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe geahndet werden kann.

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