Tax News: VwGH zu KESt-Rückzahlung an einen kanadischen Pensionsfonds

VwGH zu KESt-Rückzahlung an einen kanad. Pensionsfonds

Rückerstattung von KESt nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG nun auch für Drittstaatsansässige-Gesellschaften möglich

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Ulf Zehetner

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Gemäß § 21 Abs 1 Z 1a KStG (iVm § 240 Abs 3 BAO) können beschränkt steuerpflichtige Körperschaften die Rückzahlung von Kapitalertragsteuer auf die von ihnen bezogenen Dividendeneinkünfte beantragen, soweit die KESt nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann. Die Bestimmung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG ist dem Wortlaut nach auf beschränkt Steuerpflichtige, die in der EU oder im EWR ansässig sind, eingeschränkt. Bislang strittig war, ob der vollständige Ausschluss einer Rückzahlungsmöglichkeit für Drittstaatsgesellschaften zulässig ist.

Nachdem das BFG bereits Ende 2019 zugunsten eines (von KPMG betreuten) kanadischen Pensionsfonds entschieden hat, dass die Einschränkung des § 21 Abs 1 Z 1a KStG auf EU/EWR-Empfänger unionsrechtlich nicht zulässig sei, bestätigte nun auch der VwGH in seiner Entscheidung vom 11. September 2020 (Ra 2020/13/0006-10) den Anspruch auf Rückzahlung der einbehaltenen KESt (bei fehlender Anrechnungsmöglichkeit) für drittstaatsansässige Gesellschaften.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine im Eigentum des Staates Kanada stehende Körperschaft, die in Kanada von der Körperschaftsteuer befreit ist. Die durch kanadischen hoheitlichen Akt gegründete sog. „Crown Corporation“, deren Kapital zur Gänze vom kanadischen Finanzministerium gehalten wird, bezog Dividenden aufgrund von Beteiligungen an österreichischen AGs, für welche die ausschüttenden Gesellschaften 25 % KESt einbehielten und abführten. Auf Grundlage des Art 10 Abs 2 lit b DBA Österreich-Kanada wurde die KESt bis zum höchstzulässigen Ausmaß von 10 % erstattet. Der Pensionsfonds begehrte darüber hinaus nach § 21 Abs 1 Z 1a KStG iVm § 240 Abs 3 BAO eine Rückerstattung der verbleibenden einbehaltenen Kapitalertragsteuer iHv 15 %, da diese im Ansässigkeitsstaat aufgrund der Befreiungsbestimmung nicht angerechnet werden konnte. Die Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, dass § 21 Abs 1 Z 1a KStG nur für in EU oder EWR-Staaten ansässige Steuerpflichtige anzuwenden sei.

Das BFG gab der darauffolgenden Beschwerde statt und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die Möglichkeit einer KESt-Rückerstattung eine Ungleichbehandlung zwischen Dividenden, die an inländische Körperschaften, und solchen, die an gebietsfremde Körperschaften ausbezahlt werden, vorliegt.Diese Ungleichbehandlung stellt eine nach Art 63 Abs 1 AEUV verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und dritten Ländern dar, da sie geeignet ist, gebietsfremde Pensionsfonds von Investitionen in Österreich abzuhalten. Da auch keine Direktinvestition vorlag, sowie entsprechend der jüngsten EuGH-Judikatur (EuGH 13.11.2019, C-641/17 College Pension Plan of British Columbia) kein hinreichender Zusammenhang zu Art 64 Abs 1 AEUV bestand, fand auch die Bestandschutzklausel leg cit keine Anwendung.

Da eine ordentliche Revision nicht zulässig war, erhob das Finanzamt außerordentliche Revision, welche – nach Einbringung einer Stellungnahme der mitbeteiligten Partei gegen die vorgebrachten Argumente der Finanzverwaltung (Revisionsbeantwortung) – letztendlich vom VwGH zurückgewiesen wurde. Der VwGH hielt fest, dass in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (im gegenständlichen Fall konnte von der Finanzverwaltung kein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dargelegt werden).

Fazit

Der VwGH bestätigte somit, dass eine Antragsstellung auf Rückzahlung der österreichischen KESt für eine drittstaatsansässige Körperschaft zulässig ist. Die Anwendbarkeit der Rückzahlungsmöglichkeit erstreckt sich nicht nur auf ausländische Pensionsfonds, sondern auf alle (nicht mit inländischen Kapitalanlagefonds vergleichbare) drittstaatsansässige Körperschaften.

 

 

1  Während unbeschränkt steuerpflichtige inländische Muttergesellschaften, die über ein Beteiligungsausmaß von mindestens 10 % verfügen, von vornherein keine KESt abzuziehen haben, wird bei geringerer Beteiligung die einzubehaltende KESt im Wege der Veranlagung refundiert. Dividenden die an beschränkt Steuerpflichtige der zweiten Art ausbezahlt werden, sind gemäß § 94 Z 6 lit a) EStG von der KESt befreit.

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