Tax News: VwGH zu vergessenen Instandsetzungsaufwendungen

VwGH zu vergessenen Instandsetzungsaufwendungen

Gemäß § 4 Abs 7 EStG sind auch im Betriebsvermögen bei Gebäuden, die zum Anlagevermögen gehören und Personen, die nicht betriebszugehörige Arbeitnehmer sind, für Wohnzwecke entgeltlich überlassen werden, Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre zu verteilen. Erfolgt versehentlich kein Ansatz so stehen die restlichen Fünfzehntel dennoch zu.

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Markus Vaishor

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KPMG Austria

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Im gegenständlichen Sachverhalt vermietete eine betrieblich tätige KG ein Zinshaus für Wohnzwecke, wobei bei dem Haus diverse Sanierungsmaßnahmen (zB Tausch der Fenster, Fassadenerneuerung) durchgeführt wurden.

Aus bilanzsteuerrechtlicher Sicht ist grundsätzlich bei Sanierungsmaßnahmen zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand (der zu einer Mehrung der Substanz oder wesentlichen Verbesserung führt) und aufwandswirksamem Erhaltungsaufwand zu differenzieren. Im Steuerrecht wird beim Erhaltungsaufwand zusätzlich zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand unterschieden. Instandsetzungsaufwand ist sowohl im betrieblichen Bereich (gemäß § 4 Abs 7 EStG, wenn die Vermietung nicht an eigene Arbeitnehmer erfolgt) als auch im außerbetrieblichen Bereich gemäß § 28 Abs 2 EStG zwingend auf 15 Jahre zu verteilen (bis zum StRefG 2015/2016 betrug die Frist noch 10 Jahre). Die im gegenständlichen Sachverhalt vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen stellen eindeutig Instandsetzungsaufwendungen dar. 

1. BFG 20. Juni 2017, Zl. RV/7101780/2015

Das BFG argumentierte, dass die KG bereits bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2010 mit der Verteilung beginnen hätte müssen. In der Steuererklärung wurde der Aufwand fälschlicherweise zur Gänze im Jahr 2010 geltend gemacht. Aus dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung folge nach Meinung des BFG, dass versäumte "Bilanzansätze" nicht in einem Folgejahr nachgeholt werden könnten. Da mit der Verteilung der Instandsetzungsaufwendungen somit nicht bereits 2010 begonnen wurde, gibt es entsprechend der Sichtweise des BFG auch in den Folgejahren keine offenen Beträge, die abgesetzt werden können.  

2. VwGH 24.09.2020, Ra 2017/13/0062

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Unrichtigkeiten in der Bilanz an der Wurzel zu korrigieren. Daher wäre im gegenständlichen Fall faktisch im Wege der Bilanzberichtigung eine entsprechende Position (Rechnungsabgrenzung) im Jahr des Anfalls des Aufwands einzustellen.

Nur eine „Nachholung“ etwaiger auf die Vorjahre entfallender Beträge scheidet aufgrund des Primats der periodengerechten Gewinnermittlung aus. 

Im Ergebnis stehen daher die restlichen 1/10 bzw 1/15 zu, da in der Steuerbilanz die Verteilung in der Art einer Rechnungsabgrenzung ausgewiesen werden kann.

Anzumerken ist, dass die Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 EStG in dem gegenständlichen Fall nicht diskutiert bzw offenbar seitens der Parteien nicht releviert wurde. 

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