Tax News: Verlängerung Beschwerdefrist: VwGH schafft Rechtssicherheit

Verlängerung Beschwerdefrist: VwGH schafft Rechtssicher

Die Frist zur Einreichung einer Bescheidbeschwerde beträgt einen Monat und kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag verlängert werden. Mit Einbringung des Antrags wird der Lauf der Beschwerdefrist gestoppt, nach Zustellung der (abweisenden) Entscheidung läuft die verbleibende „Restfrist“ weiter. In seiner Entscheidung vom 5.3.2020, Ro 2019/15/0008, besei-tigt der VwGH bestehende Unklarheiten.

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Für den Inhalt verantwortlich

Stefan Papst

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. Fristverlängerung aufgrund Urlaubs beantragt

Sachverhalt:

  • 09.07.2013: Zustellung Sachbescheid
  • 08.08.2013: Antrag auf Verlängerung Beschwerdefrist
  • 19.08.2013: Zustellung abweisende Entscheidung
  • 21.08.2013: Einbringung Beschwerde gegen Sachbescheid

2. BFG: Ende Beschwerdefrist 20.08.2013 – Zurückweisung als nicht fristgerecht

In Bezug auf den Beginn der Hemmungswirkung folgte das BFG dem überwiegenden Schrifttum und der bisherigen Judikatur des BFG/UFS. Demnach beginnt die Fristhemmung bereits mit dem Tag der Antragstellung. Dieser Tag ist daher in die Restfrist miteinzurechnen. Bei Antragsstellung am vorletzten Tag (08.08.2013) beträgt die Restfrist 2 Tage.

In Hinblick auf das „Weiterlaufen“ der Restfrist betrat das BFG hingegen Neuland: Die Restfrist soll bereits mit dem Tag der Zustellung der den Antrag abweisenden Entscheidung zu laufen beginnen. Bei Zustellung am 19.08.2020 und einer Restfrist von 2 Tagen war die Beschwerdefrist nach Ansicht des BFG mit Ablauf des 20.08.2020 verstrichen. Die am 21.08.2020 eingebrachte Beschwerde sei verspätet.

3. VwGH: Ende Hemmung mit Zustellung, Frist läuft ab nächsten Tag – Beschwerde fristgerecht

Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht des BFG zum Beginn der Hemmungswirkung, wonach bei Einbringung am vorletzten Tag der Beschwerdefrist eine Restfrist im Ausmaß von 2 Tagen verbleibt.

Zum Weiterlauf der Restfrist hält der VwGH hingegen fest: „Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endet, beginnt schließlich noch jener Teil der Beschwerdefrist weiterzulaufen, der […] noch unverbraucht war“ (Rz 20). Bei Zustellung am 19.08.2020 verblieben somit für die Einbringung der Beschwerde noch der 20.08. und der 21.08.2020. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.

4. Ergebnis

Der Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrages sowie der Tag der Zustellung der abweisenden Entscheidung sind beide von der Hemmungswirkung umfasst. Bringt ein Abgabepflichtiger einen Fristverlängerungsantrag am letzten Tag der Beschwerdefrist ein, beträgt die Restfrist 1 Tag. Dies ist der Tag NACH Zustellung der abweisenden Entscheidung.

Siehe im Detail: Papst/Gurtner, Verlängerung der Beschwerdefrist: VwGH klärt offene Fragen zur Fristberechnung, SWK 2020 (Heft 30).

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