Tax News: COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG im Nationalrat beschlossen

COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Kürzlich beschloss der Nationalrat den Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz in einer mittels Abänderungsantrag leicht veränderten Fassung. Neben der Einführung der Zinsschranke werden künftig auch pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

Partner, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular
Climber

Wie bereits im Rahmen unseres Tax Flash 12/2020 erläutert, sollten die durch die Regierung angekündigten Steuermaßnahmen mittels Initiativantrag beschlossen werden. Letztlich wurden mittels Abänderungsantrag zum Initiativantrag jedoch noch weitere, für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Ergänzungen vorgenommen (vgl hier): 

1. Einführung von pauschalen Forderungswertberichtigungen und pauschalen Rückstellungen

Bisher war ein Eckpfeiler der steuerlichen Gewinnermittlung, dass pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen bzw Rückstellungen steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind. Eine Abzugsfähigkeit war beispielsweise nur für eine pauschale Einzelwertberichtigung möglich. Nunmehr wird für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Wirtschaftsjahre die Möglichkeit einer pauschalen Forderungswertberichtigung bzw Rückstellungsbildung vorgesehen. Dies gilt auch für Sachverhalte, in denen die Forderung bereits vor dem 1. Jänner 2021 entstanden ist oder der Anlass für die Rückstellungsbildung bereits vor dem 1. Jänner 2021 liegt. Insofern kommt es zu einem „Nachholungseffekt“.

In beiden Fällen erfolgt eine Anknüpfung an § 201 Abs 2 Z 7 UGB, sodass für steuerliche Zwecke für die Bildung einer pauschalen Forderungswertberichtigung bzw pauschaler Rückstellungsbildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist die pauschale Rückstellungsbildung aber nur für Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten (ausgenommen Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder) möglich und daher weiterhin nicht für Drohverlustrückstellungen bzw ist es steuerlich generell fortgesetzt ausgeschlossen, Aufwandsrückstellungen zu bilden.

Wesentlich ist schließlich, dass steuerlich aber eine 5-Jahres-Verteilung der pauschal zu berücksichtigenden Wertberichtigungs- bzw Rückstellungsbeträge zu erfolgen hat.

2. Gutscheine statt Betriebsveranstaltung

Gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG sind geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von EUR 365 jährlich und dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von EUR 186 Euro jährlich steuerfrei.

Insoweit im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen iHv EUR 365 nicht (zur Gänze) ausgeschöpft wird (zB aufgrund von COVID-bedingten Absagen von Jahresabschlussfeiern o.ä.), kann der Arbeitgeber im Zeitraum von
1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 (steuerfreie) Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 an seine Arbeitnehmer ausgeben (vgl ausführlich auch unseren Tax Personnel News 23/2020).

3. Darlehen für Infrastrukturprojekte bei der Zinsschranke

Das auch von der EU-Anti-Missbrauchsrichtlinie (siehe hier) vorgesehene Wahlrecht zur Ausnahme von Darlehen für Infrastrukturprojekte soll umgesetzt werden. Dementsprechend bleiben bei der Ermittlung des Zinsüberhangs Aufwendungen für Darlehen außer Ansatz, die nachweislich und ausschließlich zur Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU von allgemeinem öffentlichen Interesse verwendet werden. Ausgenommen davon sind Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte, wobei der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt wird, die diesbezüglichen Voraussetzungen näher mit Verordnung festzulegen. Korrespondieren dazu bleiben bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA Einkünfte aus langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten außer Ansatz.

4. Sonstige Erweiterungen bzw Änderungen

  • In § 323e BAO wird ein Ratenzahlungsmodell für die Begleichung von COVID-19-bedingten Abgabenrückstanden in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten eingeführt.
  • Die Bestimmungen zu Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 werden auf Übertragungsstichtage bis 31. Dezember 2023 verlängert.
  • Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art von 20 % auf 10 %.
  • Soweit ersichtlich gab es zu dem ökologischen Teil (dh insbesondere Erhöhung der NoVA für ab 1. Juli 2021 neu angeschaffte Kraftfahrzeuge) vorläufig keine Änderungen.

Wir werden Sie über weitere Entwicklungen zeitnah informieren.

So kontaktieren Sie uns