Der VwGH hat entschieden, dass das spezielle Betriebsausgabenabzugverbot für Golden Handshakes für alle freiwillige Abfertigungen, somit auch für solche, die im Rahmen von Sozialplänen ausgezahlt werden, gilt. Freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, sind demnach aber nicht zur Gänze von diesem Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst, sondern nur insoweit, als sie die in § 67 Abs 6 EStG festgelegten Betragsgrenzen für die begünstigte Lohnbesteuerung von freiwilligen Abfertigungen übersteigen. Die verwiesene Regelung ist diesbezüglich daher nur für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs (nicht aber für Zwecke der begünstigten Lohnbesteuerung mit 6 %) beachtlich.
Wir haben im TPN 18/2020 (siehe auch Tax News 7-9/2020) über eine wichtige Entscheidung des BFG zum möglichen Betriebsausgabenabzug für Sozialplanzahlungen in Form von freiwilligen Abfertigungen berichtet. Das BFG vertrat einerseits die Auffassung, dass auch solche Zahlungen vom besonderen Betriebsausgabenabzugsverbot für Golden Handshakes („Aufwendungen …, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit 6 % zu versteuern sind“) erfasst sind. Andererseits sollen demnach freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, zur Gänze von diesem Abzugsverbot betroffen sein.
Der VwGH hat dieser Entscheidung nunmehr teilweise zugestimmt, hinsichtlich eines wesentlichen Aspekts aber widersprochen. Konkret hat der VwGH folgende Aussagen getroffen:
Im Ergebnis sind für die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für freiwillige Abfertigungen daher grundsätzlich unabhängig davon, ob diese in oder außerhalb von Sozialplänen bzw an Arbeitnehmer, die dem alten Abfertigungsrecht oder bereits dem BMSVG unterliegen, gezahlt werden, die gleichen Regelungen anzuwenden. Ganz vom Abzugsverbot ausgenommen sind Sozialpläne, die vor dem 01.03.2014 abgeschlossen wurden.
Die neue Rechtsprechung kann in allen Fällen eines noch offenen Verfahrens geltend gemacht werden. Dies betrifft auch solche Jahre, die im Rahmen einer Betriebsprüfung wiederaufgenommen werden. Bei rechtskräftiger Versagung des Betriebsausgabenabzugs stellt die nunmehrige Beurteilung des VwGH für sich aber keinen Wiederaufnahmegrund dar.