Die mit 01. Oktober 2020 in Kraft getretene Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit enthält zahlreiche Neuerungen, über deren Eckpfeiler wir bereits im TPN 19/2020 berichtet haben. In diesem TPN wird näher auf diese Änderungen insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründung des Kurzarbeitsantrags, der neuen „Entgeltdynamik“ während der Kurzarbeit und der Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft eingegangen.
1. Beantragung der Kurzarbeit samt näherer wirtschaftlicher Begründung
2. Maximale und minimale Arbeits- und Ausfallszeiten
Die Ausfallzeiten dürfen in der Phase 3 der Kurzarbeit aus beihilferechtlicher Sicht durchgerechnet maximal 70 % und minimal 20 % betragen.
Während eine Unterschreitung der Mindestausfallzeit dem Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe dem Grunde nach nicht schadet, ist bei einer Überschreitung der Höchstausfallzeit eine gesonderte wirtschaftliche Begründung zu erstatten (Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung), weil sonst eine Rückforderung der Beihilfe droht.
3. Urlaubsverbrauch
Falls Alturlaube und Zeitguthaben (ausgenommen Langzeitguthaben wie zB Sabbaticals) bereits abgebaut wurden, sollten Arbeitnehmer, für die Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wird, tunlichst eine Woche ihres laufenden Urlaubes innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes konsumieren.
4. Entgeltanspruch der Dienstnehmer während der Kurzarbeit
Hinsichtlich der Ermittlung des die Bemessungsgrundlage für das Kurzarbeitsmindestentgelt bildenden Brutto vor Kurzarbeit ergeben sich ab 01.10.2020 folgende Änderungen:
5. Verpflichtung zur Weiterbildungsbereitschaft
Neu ist, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit verpflichtet sind, eine vom Arbeitgeber angebotene Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. Falls der Arbeitgeber derartige Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Kurzarbeit anbietet, wozu er nicht verpflichtet ist, kann er keinen Ausbildungskostenrückersatz vereinbaren.
Zeiten für solche Weiterbildungsmaßnahmen, die grundsätzlich während der ursprünglichen Normalarbeitszeit zu absolvieren sind, gelten als Arbeitszeit. Soweit sie nicht durch die Nettoersatzrate abgedeckt sind, sind die daher zusätzlich zu vergüten. Beihilfenrechtlich gelten sie als Ausfallzeiten und werden daher auch nicht auf die erforderliche Mindestarbeitszeit von 30 % angerechnet.
Das AMS gewährt für arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll erachtete Schulungen durch externe Einrichtungen (keine Unis bzw Fachhochschulen) bzw Trainer von mindestens 16 Kursstunden eine Beihilfe von 60 % der Schulungsgebühren.
Die Sozialpartnervereinbarung regelt schließlich auch detailliert die Rahmenbedingungen für eine arbeitgeberseitige Anordnung von Arbeitsleistungen während der geplanten Weiterbildungszeiten.
6. Lehrlinge
Neu ist, dass mindestens 50 % der Ausfallzeit der Lehrlinge für Aus- und Weiterbildung verwendet werden müssen. Die geplanten Ausbildungsmaßnahmen sind in der Sozialpartnervereinbarung anzuführen. Beträgt die Ausfallzeit eines Lehrlings mehr als 20 %, müssen im Durchführungsbericht personenbezogen die Art und das Ausmaß der gesetzten Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen dargestellt werden.
Wird die Ausbildungsverpflichtung bei Lehrlingen nicht erfüllt, droht die Rückforderung der Beihilfe; eine anderweitige Förderung der Ausbildungsmaßnahmen schadet dem Anspruch auf Kurzarbeitsbeihilfe aber nicht.