Tax Personnel News: Hinweise zur dritten und vierten Abrechnung des Beschäftigungsbonus (im Zeichen von Corona)

Beschäftigungsbonus

Unternehmen, die einen Förderungsvertrag für den Beschäftigungsbonus abgeschlossen haben, können jährlich ab dem individuellen Abrechnungsstichtag eine Abrechnung mit der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) vornehmen. Die Einreichfrist ab dem Abrechnungsstichtag wurde coronabedingt für alle Förderungswerber auf sechs Monate verlängert. Um eine Doppelförderung zu verhindern, wenn geförderte Personen in Kurzarbeit sind bzw. waren, sind die durch das aws förderungsfähigen Dienstgeberbeiträge pauschal um 23 % der jeweils erhaltenen KuA-Beihilfe zu kürzen. Je nach Eintrittsdatum der geförderten Personen folgt auf die dritte auch noch eine letzte (vierte) Rumpf-Abrechnungsperiode – die Verlängerung der Abrechnungsfrist auf sechs Monate gilt auch für diese.

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Für den Inhalt verantwortlich

Carl-Georg Vogt

Senior Manager, Tax

KPMG Austria

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Der Beschäftigungsbonus konnte zwischen 1. Juli 2017 und 31. Jänner 2018 als Zuschuss zu den Lohnnebenkosten beantragt werden, wenn Unternehmen während dieser Zeitspanne zusätzliche Beschäftigte eingestellt haben, die bereits zuvor im Inland beschäftigt bzw arbeitslos waren oder im Inland ausgebildet wurden. Im Falle deren Ausscheidens können auch Ersatzarbeitskräfte nominiert werden. Wir haben dazu schon bisher umfangreich informiert (TPN 3/2017, 8/2017, 2/2018, 6/2018, 10/2018, 14/2018 und zuletzt 3/2019). 

Ausschließlich online über den aws Fördermanager erfolgt alljährlich – für insgesamt drei Jahre der Beschäftigung einer geförderten Person – eine Abrechnung (unter Angabe einer Fülle von Daten und teilweise auch Beilagen), wobei hinsichtlich ergänzender Angaben zum Beschäftigtenstand auch eine Bestätigung eines WP/StB erforderlich ist. Die Frist für diese Abrechnung wurde nun coronabedingt von drei auf sechs Monate verlängert. Zwar ist im Fördermanager noch die dreimonatige Frist hinterlegt; die aws arbeitet aber im Hintergrund für alle Unternehmen mit der sechsmonatigen Frist und bemüht sich so rasch wie möglich um eine Umsetzung.

Durch die Definition des „Abrechnungsstichtags“ grundsätzlich als Tag vor Beschäftigungsbeginn der ersten geförderten Person ist für alle später eingetretenen geförderten Personen noch eine vierte Rumpfabrechnungsperiode erforderlich, damit auch für diese insgesamt drei Jahre abgerechnet werden können. Der späteste Eintritt wäre (theoretisch) der 31.01.2018 gewesen, sodass die denkmöglich letzte Abrechnungsperiode am 30.01.2021 endet. Das Datum für den individuell zu ermittelnden letzten (vierten) Abrechnungszeitraum findet man in der Beschäftigungsbonus-Genehmigung unter „3. Auszahlung der Förderung“. Auch für die Vornahme dieser letzten Abrechnung sind nun coronabedingt sechs statt drei Monate Zeit.

Das COVID-19 Kurzarbeitsmodell hat keine negativen Auswirkungen auf den laufenden Förderungsvertrag im Beschäftigungsbonus: Beschäftigte in Kurzarbeit zählen genauso zu den Beschäftigtenzahlen wie jene, die nicht in Kurzarbeit sind. Besonders weist die aws darauf hin, dass förderungsfähige Beschäftigte auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstvertrages mit einer Wiedereinstellungszusage insofern weiterhin im Rahmen des Beschäftigungsbonus gefördert werden, als sie online im Fördermanager als “Saisonal Beschäftigte” angemeldet werden. So werden sie für den laufenden Abrechnungszeitraum weiterhin teilweise (für den Zeitraum der aktiven Beschäftigung) berücksichtigt, wenn die Mindestbeschäftigungsdauer von zumindest 4 Monaten und die übrigen Fördervoraussetzungen erreicht worden sind.

Im Rahmen der Abrechnung muss nunmehr bekannt gegeben werden, ob Kurzarbeit im Zuge der Corona-Krise in Anspruch genommen wurde. Für den Beschäftigungsbonus dürfen nämlich nur nachweislich vom Unternehmen bezahlte Lohnnebenkosten abgerechnet werden, die nicht bereits von der Kurzarbeitsbeihilfe bezuschusst wurden. Zur Vermeidung einer Doppelförderung toleriert die aws die vereinfachte Vorgangsweise, wonach für geförderte Beschäftigte in jenen Monaten, in denen die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe bezogen wird bzw. wurde, jeweils 23 % (Pauschalsatz) der bereits erhaltenen oder erwarteten COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe von den gesamten abgeführten geförderten Beiträgen abgezogen werden. Auf beschaeftigungsbonus.at findet man auch ein illustratives Berechnungsbeispiel für diese um die „KuA-Beihilfe-bereinigte“ Bemessungsgrundlage für den Beschäftigungsbonus.

Wir stehen Ihnen gerne bei der dritten und relativ bald auch vierten Abrechnung des Beschäftigungsbonus zur Unterstützung zur Verfügung.

Ansprechpersonen

Dr. Tatjana Schrefl
Senior Tax Manager, Wien

MMag. Christoph Heugenhauser
Senior Tax Manager, Innsbruck

Mag. Carl-Georg Vogt, MBA
Tax Manager, Wien

Andrea Fraberger, LL.B. (WU)
Assistant Tax Manager, Wien

Mag. Christian Josef Mahringer
Assistant Tax Manager, Linz

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