Tax News: VwGH: Keine Nachsicht bei unrechtmäßiger Abgabenfestsetzung

VwGH: Keine Nachsicht bei unrechtmäßiger Abgabenfestset

Mitte letzten Jahres sorgte eine Entscheidung des BFG Außenstelle Graz für Furore: Werden Abgaben zweifelsfrei unrechtmäßig vorgeschrieben, so hätte das Finanzamt Nachsicht (§ 236 BAO) zu gewähren und von einer Einhebung abzusehen. Im Schrifttum wägte man darin einen Ausweg für Praxisfälle, in denen es zB aufgrund verstrichener Rechtsmittelfristen an Verfahrenstiteln ermangelt. Diese Hoffnung wurde durch das jüngste VwGH-Erkenntnis zunichte gemacht. Demnach liegt eine Unbilligkeit nicht schon deshalb vor, weil eine Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgte.

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Für den Inhalt verantwortlich

Fritz Fraberger

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1.  Sachverhalt: Versagung USt-Befreiung, keine ao Revision erhoben

Die Umsätze eines plastischen Chirurgen wurden nach Durchführung einer Betriebsprüfung (BP) als nicht von der Umsatzsteuer (USt) unecht befreit qualifiziert. Es kam zu einer USt-Nachforderung in beträchtlicher Höhe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das BFG abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des BFG wurde durch den Steuerpflichtigen keine außerordentliche (ao) Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben.

Kurze Zeit später bejahte der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch die Umsatzsteuerbefreiung eines plastischen Chirurgen (VwGH 13.9.2017, Ro 2017/13/0015). Daher brachte der in seinem vorgängigen BFG-Verfahren erfolglose Abgabepflichtige einen Antrag auf Nachsicht gem § 236 BAO ein, wonach fällige Abgaben ganz oder zum Teil nachgesehen werden können, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dieser wurde vom zuständigen Finanzamt abgelehnt.

2.  BFG 18.7.2019, RV/2100561/2019: Nachsicht aufgrund Unbilligkeit

Nach Ansicht des BFG kann eine Unbilligkeit unter Umständen auch dann vorliegen, wenn es der Steuerpflichtige unterlassen hat, ein Rechtsmittel gegen die unrechtmäßige Geltendmachung eines Abgabenanspruches zu erheben. Dabei komme es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen die Erhebung eines Rechtsmittels unterblieben ist.

Für das BFG stehe außer Zweifel, dass es unbillig wäre von einem Abgabepflichtigen, dem eine Abgabe aufgrund der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage zweifelsfrei unrechtmäßig vorgeschrieben wurde, die Entrichtung dieser Abgabe trotz Fehlens eines materiellrechtlichen Anspruches nur aufgrund der (formal) rechtswirksamen Vorschreibung zu verlangen. Siehe hierzu im Detail Tax News 2/2020.

3.  VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117 (Amtsrevision): Unrechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung begründet keine Unbilligkeit

Nach Ansicht des VwGH kann die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung „grundsätzlich“ nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist (Rz 16). Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (Rz 16). Andernfalls wäre letztlich jede Einhebung einer rechtswidrig vorgeschriebenen Abgabe als unbillig zu betrachten (Rz 17).

Dass dem Abgabepflichtigen die Umsatzsteuerbefreiung entgegen der nachgängigen VwGH-Rechtsprechung versagt wurde, begründet somit nach Ansicht des Gerichtshofes keine Unbilligkeit der Abgabenerhebung, welche zur Nachsicht berechtigt (Rz 17). Der Abgabepflichtige hätte somit vielmehr gegen das abweisende BFG-Erkenntnis die ao Revision erheben müssen.

4. Conclusio

Im Wege der Nachsicht kann keine „Korrektur“ einer unrechtmäßigen Abgabenfestsetzung vorgenommen werden. Der Abgabepflichtige hat die vorhandenen Verfahrenstitel zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes auszunutzen (zB Bescheidbeschwerde, Antrag nach § 299 BAO etc). Die Nachsicht entpuppt sich somit nicht als ersehnte „Wunderwaffe“ für verfahrensrechtlich ausweglose Praxisfälle. Jedoch hält sich der VwGH für ausgerissene Sonderfälle ein „Hintertürchen“ offen, in dem er betont, dass die Unbilligkeit „grundsätzlich“ nicht mit einer unrechtmäßigen Abgabenfestsetzung begründet werden kann.

 

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