Tax News: Steuertermin 30. September 2020 für Anspruchsverzinsung und Vorsteuer-Rückerstattung

Steuertermin 30. September 2020 für Anspruchsverzinsung

Da mit 01. Oktober 2020 Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2019 verzinst werden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Steuersituation und der zu erwartenden Steuerlast für 2019 und gegebenenfalls die Leistung einer zusätzlichen Vorauszahlung, um die Festsetzung von Anspruchszinsen zu minimieren. Darüber hinaus ist der Termin 30. September 2019 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen wesentlich.

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Für den Inhalt verantwortlich

Ferdinand Kleemann

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020

Soweit aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020 nicht ohnehin bereits entsprechend herabgesetzt oder auf Null reduziert wurden, kann eine entsprechende Herabsetzung noch bis 30.September 2020 beantragt werden. Herabsetzungen aufgrund von COVID-19-bedingten Gewinneinbußen sollten hingegen - auf Basis der BMF-Information vom 24. März 2020 - noch bis 31. Oktober 2020 gestellt werden können.

2. Beginn Anspruchsverzinsung für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2019 ab 01. Oktober 2020

Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2019, die noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, beginnt mit 01. Oktober 2020 die Anspruchsverzinsung zu laufen.

Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2019 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer, so wird diese ab 01.10.2020 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Der variable Zinssatz beträgt derzeit 1,38 % (laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 21.04.2016, BMF-010103/0072-IV/4/2016) sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50,00 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.

Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Dies ist insbesondere auch bei einem Vergleich mit einer anderen Finanzierungsform zu berücksichtigen.

Der Anfall von Nachforderungszinsen kann insoweit reduziert bzw uU gänzlich vermieden werden, indem eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird (Überweisung unter Angabe der Steuernummer und dem Vermerk „E 01 – 12/2019“ für Einkommensteuer bzw „K 01 – 12/2019“ für Körperschaftsteuer). Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG ist diese Anzahlung vom Gruppenträger zu leisten.

3. COVID-Maßnahmen

Hinsichtlich COVID-bedingter Erleichterungsmaßnahmen hat das Finanzamt lediglich die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Veranlagung des Jahres 2020 zu unterlassen (vgl Tax News vom 16.03.2020). Diese wären aber erst ab Oktober 2021 festzusetzen. Die Festsetzung der Anspruchszinsen für die Veranlagung 2019 ist von dieser Erleichterung grundsätzlich nicht umfasst und erfolgt daher wie oben beschrieben.

Außerdem hat die Finanzverwaltung aber erkennen lassen, dass für festgesetzte Anspruchszinsen betreffend den Veranlagungszeitraum 2018 für den Zeitraum ab 01. März.2020 bis Bescheiddatum keine Anspruchszinsen festgesetzt werden sollen. Die Neufestsetzung der Anspruchszinsen soll amtswegig erfolgen, dennoch empfiehlt es sich gegebenenfalls die Beschwerdefrist offen zu halten.

4. Vorsteuer-Rückerstattung

Die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2019 aus EU-Mitgliedsländern ist ebenfalls bis spätestens 30.September 2020 über FinanzOnline zu beantragen.

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