Tax Personnel News: Steuerliche Behandlung von Sozialplanzahlungen in Form von freiwilligen Abfertigungen

Steuerliche Behandlung von Sozialplanzahlungen

Das BFG hat entschieden, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Golden Handshakes auch für freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen von Sozialplänen gewährt werden, zu beachten ist. Derartige Zahlungen sind daher nur insoweit abzugsfähig, als sie gemäß § 67 Abs 6 EStG mit 6 % lohnversteuert werden können. Außerdem sind nach dem BFG freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, immer zur Gänze vom angeführten Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst. Gegen diese Entscheidung wurde eine Revision beim VwGH eingebracht, sodass dieser endgültig über diese Aspekte entscheiden muss.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Seit 1.3.2014 gilt ein besonderes Betriebsausgabenabzugsverbot für Golden Handshakes, das an der lohnsteuerlichen Behandlung derartiger Zahlungen anknüpft. Demnach können sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG, das sind solche, „die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausgezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume)“ nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, soweit sie nicht mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind. 

Hinsichtlich dieses Abzugsverbots ergeben sich zwei zentrale Fragen:

  • Da für freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, die Bestimmungen des § 67 Abs 6 EStG nach dessen Z 7 nicht „gelten“, ist offen, ob derartige Zahlungen zur Gänze (weil sie nicht mit 6 % lohnbesteuert werden können) oder gar nicht (weil sie keine Zahlungen nach § 67 Abs 6 EStG darstellen) vom angeführten Abzugsverbot erfasst sind. 
  • Zweitens ist fraglich, ob auch freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen von Sozialplänen gewährt werden, unter das Abzugsverbot fallen. Für Sozialplanzahlungen besteht nämlich eine besondere Lohnsteuerbegünstigung, die nach dem Wortlaut („Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses … im Rahmen von Sozialplänen … anfallen“) und hinsichtlich des Begünstigungsausmaßes (“soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind, sind“ sie „bis zu einem Betrag von 22.000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes … zu versteuern“) an der Bestimmung des § 67 Abs 6 EStG für freiwillige Abfertigungen anknüpft. Außerdem besteht eine Übergangsregelung, die Zahlungen, die auf vor dem 1.3.2014 abgeschlossenen Sozialplänen beruhen, vom Abzugsverbot für Golden Handshakes ausnimmt. 

Das BFG hat im Erkenntnis vom 08.04.2020, RV/7100845/2020, zur ersten Frage entschieden, dass die angeführte Ausnahme nicht normiert, dass Zahlungen neben einer Abfertigung „neu“ nicht als freiwillige Abfertigungen iSd § 67 Abs 6 anzusehen sind, sondern lediglich, dass die dort geregelten Begünstigungen nicht anwendbar sind. Freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem BMSVG unterliegen, sind daher immer zur Gänze vom Betriebsausgabenabzugsverbot erfasst. 

Zur zweiten Frage vertritt das BFG den Standpunkt, dass Zahlungen, die im Rahmen der angeführten besonderen Lohnsteuerbegünstigung für Sozialplanzahlungen definiert werden (Sozialplanzahlungen in Form von freiwilligen Abfertigungen), im Hinblick auf ihren ergänzenden Charakter immer sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG darstellen und daher dem Betriebsausgabenabzugsverbot für Golden Handshakes unterliegen. In diesem Zusammenhang betont das BFG mit Blick auf die VfGH-Entscheidung zur Rechtfertigung des Betriebsausgabenverbots auch, dass Sozialplanvereinbarungen der Vertragsfreiheit unterliegen und nicht mit einem Gesetz oder einer kollektivvertraglichen Regelung gleichgestellt werden können. 

Gegen die angeführte BFG-Entscheidung wurde eine ordentliche Revision an den VwGH eingebracht; letztlich muss daher das Höchstgericht endgültig über die angeführten Fragen entscheiden. Für den Fall, dass das Höchstgericht die BFG-Entscheidung bestätigt, wird in der Fachwelt bereits angeregt, zumindest für coronabedingte Sozialplanzahlungen eine Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot gesetzlich zu verankern. Wir werden berichten, sobald es dazu Neuerungen gibt. 

 

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