Tax Personnel News: Aktuelle steuerliche Neuregelungen für den Personalbereich

Aktuelle steuerliche Neuregelungen

Aufgrund aktueller Gesetzesbeschlüsse kommt es bereits für das Kalenderjahr 2020 zu einer Herabsetzung des Eingangssteuersatzes von 25 % auf 20 %, die auch in der Lohnverrechnung (rückwirkend) zu berücksichtigen ist. Außerdem wird zur Vermeidung von Nachteilen bei der Besteuerung von sonstigen Bezügen das Jahressechstel für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 pauschal um 15 % angehoben. Schließlich werden lohnsteuer- und beitragsfreie Bonuszahlungen iZm COVID-19 auch von den Lohnnebenkosten befreit.

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Für den Inhalt verantwortlich

Alfred Shubshizky

Director, Tax

KPMG Austria

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Durch das kürzlich vom National- und vom Bundesrat beschlossene Konjunkturstärkungsgesetz 2020 kommt es zu zwei für die Lohnverrechnung bedeutsamen Änderungen:

  • Der Grenzsteuersatz, der für Einkommensteile zwischen
    EUR 11.000 und EUR 18.000 zur Anwendung gelangt (= Eingangssteuersatz), wird bereits für das Kalenderjahr 2020 von 25 % auf 20 % herabgesetzt. Diese Steuersenkung bringt für den Steuerpflichtigen eine jährliche Ersparnis von bis zu EUR 350,00 (= 7.000 x 5 %).
    Für die Zeiträume des Kalenderjahres 2020, in denen die Lohnbesteuerung noch nach dem alten Tarif durchgeführt wurde, ist so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.09.2020, eine Aufrollung durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu vorliegen.
  • Da die Berechnung des lohnsteuerbegünstigten Jahressechstels für sonstige Bezüge von der Höhe der zugeflossenen laufenden Bezüge abhängt, führt die Bezugsreduktion im Rahmen der Kurzarbeit zu einem Nachteil hinsichtlich der begünstigten Besteuerung von Sonderzahlungen. Im Hinblick darauf wurde nunmehr im Rahmen des angeführten Gesetzes für das Kalenderjahr 2020 eine Sonderregelung geschaffen, wonach bei Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, das Jahressechstel pauschal um 15 % zu erhöhen ist.
    Diese Sonderregelung kommt unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war, zum Tragen und gilt auch hinsichtlich des so genannten Kontrollsechstels (siehe dazu das TPN Nr 6/2019).

Schließlich sieht eine eigene (im National-, aber noch nicht im Bundesrat beschlossene) Gesetzesänderung vor, dass jene zusätzlichen Bonuszahlungen iZm COVID-19, die im Ausmaß von bis zu EUR 3.000 von der Lohnsteuer und der ASVG-Beitragspflicht freigestellt sind (siehe dazu das TPN Nr 9/2020), auch von der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und der Kommunalsteuer (KommSt) ausgenommen sind. Auch wenn das Gesetz diesbezüglich keine gesonderte Inkrafttretensbestimmung enthält, gilt diese Befreiung nach den Gesetzesmaterialien auch für jene Prämien, die bereits vor Veröffentlichung dieser Neuregelung im Bundesgesetzblatt an die Arbeitnehmer geleistet worden sind.

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