Vorsteuerrückerstattung für Drittlandsunternehmen in Österreich

Vorsteuerrückerstattung für Drittlandsunternehmen

Achtung Fallfrist für 2019 ist der 30.06.2020!

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular
Climber

Neutralität der Mehrwertsteuer auch für Drittlandsunternehmen in Österreich

Wir unterstützen Sie dabei, die vielen Formalvorschriften und Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Vorsteuerrückerstattung in Österreich zu überwinden und einen Rückerstattungsantrag fristgerecht einzureichen und Vorsteuern erfolgreich zurückzuerhalten.

Die Umsatzsteuer soll nicht zum Kostenfaktor werden – auch nicht für ausländische Unternehmen in der Vorsteuererstattung

Das Verfahren zur Rückerstattung von Vorsteuern wird in der Praxis oft unterschätzt. Leider mussten wir schon öfters feststellen, dass Unternehmen Ihre Vorsteuern in Österreich teilweise oder zur Gänze nicht zurückerhalten haben. In vielen dieser Fälle wurde zwar ein Vorsteuererstattungsantrag eingebracht, dieser aber aufgrund von „Formverstößen“ (zB falsches Verfahren, fehlende Originalbelege, fehlende Unternehmerbescheinigung im Original) oder aufgrund Fristversäumnissen zurückgewiesen oder abgewiesen. Zudem kann die richtige Vorgehensweise zu einer Reduktion der Zeitdauer bis zur Auszahlung führen. Mit einer frühzeitigen Beratung können wir dazu beitragen, dass Ihr Unternehmen die österreichischen Vorsteuern in voller Höhe zurückerlangt.

Der folgende Leitfaden zur Vorsteuererstattung soll Ihrem Unternehmen einen ersten Überblick und eine Hilfestellung für die Einschätzung bieten, ob ein Anspruch auf Vorsteuererstattung in Österreich besteht oder ob Ihr Unternehmen die Vorsteuern in Österreich im Veranlagungsverfahren geltend machen kann. Neben der verfahrensrechtlich korrekten Abwicklung soll dieser Leitfaden auch auf umsatzsteuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit Erstattungsanträgen aufmerksam machen.

Wir halten Sie auch bezüglich aktueller „Vereinfachungen“ im Zusammenhang mit der COVID19-Situation am Laufenden. In diesem Zusammenhang ist zB die Fristverlängerung bei den Antragsfristen für den Erlass/Erstattung von Eingangsabgaben gem Art 116 und 121 UZK zu nennen. Auch bezüglich möglicher steuerrechtlicher Änderungen durch den „BREXIT“ sind wir immer Up-To-Date. Melden Sie sich einfach bei uns!

Leitfaden zur Vorsteuererstattung für Drittlandsunternehmen in Österreich

In Österreich gibt es keine Einschränkung hinsichtlich des tatsächlichen Ansässigkeitsstaates im Drittland des Antragstellers.

Das Drittlandsunternehmen darf in Österreich jedoch weder Ihren Sitz noch eine Betriebsstätte (feste Niederlassung) haben. (Ansonsten: Vorsteuerabzug im Rahmen der „Veranlagung“)

Das Drittlandsunternehmen darf keine steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze sowie Erwerbe im Inland tätigen. (Ansonsten: Vorsteuerabzug im Rahmen der „Veranlagung“)

Das Drittlandsunternehmen darf (nur)

  • steuerfreie Umsätze iSd § 6 Abs 1 Z 3 UStG (grenzüberschreitende Güterbeförderungen/Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen) oder
  • Umsätze, für welche die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht oder
  • elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet (wenn von der Sonderregelung „MOSS“ gebrauch gemacht wird)

erbringen.

(Ansonsten: Vorsteuerabzug im Rahmen der „Veranlagung“)

Die Vorsteuererstattung in Österreich für Drittlandsunternehmen hat anhand eines schriftlichen Antrages mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruckes zu erfolgen. Der Antrag muss alle Unterlagen im Original beinhalten und beim zuständigen Finanzamt - Graz Stadt - bis spätestens 30.6. des Folgejahres einlangen. Es handelt sich dabei um eine Fallfrist, dh eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich.

Vorsteuererstattung für Unternehmen aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet in Österreich

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/9/EG erfolgt in Österreich die Vorsteuererstattung für Unternehmen aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet elektronisch. Die Vorsteuererstattung von anderen EU-Unternehmern ist über das „Online-Portal“ des Ansässigkeitsmitgliedstaat vorzunehmen, welcher den Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiterleitet. Gerne können wir Sie durch unser KPMG Netzwerk auch in anderen Mitgliedstaaten unterstützen oder durch unsere Mitwirkung die Einreichung in den anderen Mitgliedstaaten begleiten. Zusätzlich bieten wir eine digitalisierte Lösung zur Vereinfachung der Einreichung von allen EU-Anträgen zur Vorsteuererstattung an.

Die Frist für die Vorsteuererstattung für Unternehmen aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet ist der 30.09. des Folgejahres. Anträge für das Kalenderjahr 2019 sind somit spätestens bis zum 30.09.2020 einzubringen. Zur Vorsteuererstattung für EU Unternehmer kommen wir in einem unserer nächsten Beiträge auf Sie zu.  

Unser Leistungsangebot

Ihr Nutzen

  • Evaluierung der Geschäftsvorfälle, um das richtige Verfahren (Veranlagungsverfahren/VSt-Erstattung) festzustellen
  • Prüfung der Rechnungen sowie der Dokumente über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer
  • Vorbereitung des Vorsteuererstattungsantrages und der notwendigen Formulare
  • Persönliche Einreichung des Antrages beim Finanzamt Graz-Stadt
  • Wir halten Sie am Laufenden (aktuelle USt-/Zoll-Newsletter; „Vereinfachungen“ im Rahmen der aktuellen COVID19 Situation; „BREXIT“ und vieles mehr)


Unsere Expertise

  • Mitglied im Fachsenat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder – Arbeitsgruppe Zoll sowie Umsatzsteuer
  • Umfangreiche Kenntnisse im Bereich Strukturierung von Geschäftsabwicklungen
  • Langjährige Erfahrung im Geschäftsfeld Logistik
  • Erfahrung mit unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und länderspezifischen Besonderheiten
  • Weltweites KPMG-Netzwerk

So kontaktieren Sie uns