Tax News: VwGH: Geringfügigkeit der tatsächlichen Nutzung schließt Wohnsitz nicht aus

VwGH: Geringfügigkeit der tatsächlichen Nutzung

Nach der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht eine bloß geringfügige tatsächliche Nutzung der inländischen Wohnung dem Bestehen eines Wohnsitzes (§ 26 BAO) nicht entgegen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat demgegenüber in den letzten Jahren regelmäßig eine Mindestnutzung im Ausmaß von zwei bis drei Monaten gefordert und sich dabei auf ältere Rechtsprechung des VwGH berufen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Fritz Fraberger

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1. Sachverhalt: Geringfügig genutztes Wohnhaus im Inland

Der Steuerpflichtige mietete seit den 1990er Jahren ganzjährig ein Haus in Kenia. In Österreich errichtete er 1993 ein Wohnhaus. Mangels intensiver Nutzung ging er vom Nicht-Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes (§ 26 BAO) und beschränkter Steuerpflicht aus. Das Finanzamt nahm demgegenüber aufgrund zahlreicher Inlandsaufenthalte einen Wohnsitz an. Folge: unbeschränkte Steuerpflicht.

2. BFG 12.08.2019, RV/2100223/2012: Keine ausreichende tatsächliche Nutzung

Das BFG gab der Beschwerde des Abgabepflichtigen Folge:

  • Die in der VwGH-Rechtsprechung für das Bestehen eines Wohnsitzes geforderte tatsächliche Nutzung im Ausmaß von 60 Nächtigungen/Jahr ist nicht gegeben. Der Steuerpflichtige verbrachte nur 15-41 Nächte/Jahr in seinem Wohnhaus. Mangels Wohnsitzes ist der Beschwerdeführer beschränkt steuerpflichtig.
  • Die ordentliche Revision ließ das BFG nicht zu, da die Rechtsfrage der Bedeutung der Dauer der Aufenthaltszeiten vom VwGH bereits geklärt sei.

3. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0145: Tatsächliche Nutzung nicht allein entscheidend

Nach Ansicht des VwGH ist es „nicht entscheidend, in welchem zeitlichen Ausmaß eine inländische Wohnung tatsächlich genutzt wird“ (Rz 19). Entgegen der Meinung des BFG ergibt sich das Erfordernis eines bestimmten Ausmaßes einer tatsächlichen Nutzung auch nicht aus der älteren Rsp des VwGH:

  • Mit Erkenntnis vom 05.09.1969, 698/69, hob der VwGH eine Entscheidung der Finanzlandesdirektion auf, wonach eine zwei- bis dreimonatige Nutzung einer inländischen Wohnung nicht genügte, um einen Wohnsitz im Inland zu begründen.
  • Nach der damaligen Ansicht des VwGH reicht es für das Vorliegen eines Wohnsitzes aus, wenn die Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird. Dies ist zB der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anlässlich von Inlandsbesuchen uä aufhält.
  • Aus diesem historischen Erkenntnis kann NICHT der „Gegenschluss“ gezogen werden, dass das Vorliegen eines österr Wohnsitzes eine Benützung im Ausmaß von zwei bis drei Monaten zwingend erfordert.

4. Conclusio

Das BFG hält eine zwei- bis dreimonatige tatsächliche Nutzung für das Bestehen eines Wohnsitzes für erforderlich und beruft sich dabei auf die ältere Rsp des VwGH (zB BFG 12.09.2017, RV/3101107/2016; 12.08.2019, RV/2100223/2012). In der Praxis ziehen auch die Finanzämter regelmäßig die tatsächliche Nutzungsdauer zur Beurteilung der „Wohnsitz-Frage“ heran.

Dem erteilt der VwGH mit seiner jüngsten Entscheidung eine Absage: Bereits eine geringfügige tatsächliche Nutzung schließt das Vorliegen eines Wohnsitzes nicht aus. Daher wird hinkünftig bei der praktischen Beurteilung, ob ein Wohnsitz vorliegt oder nicht, den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 26 BAO eine gesteigerte Bedeutung zukommen: tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räumlichkeiten, Eignung der Räumlichkeiten zum Wohnen.

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