Tax News: Steuersatzsenkung der Umsatzsteuer auf 0% bei der Lieferung von Schutzmasken in Österreich im Zusammenhang mit dem SARS-COV-2-VIRUS

Steuersatzsenkung der Umsatzsteuer auf 0%

Gemäß dem Initiativantrag 440/A XX VII. GP, eingebracht mit 22. April 2020, ist ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 0% für die Lieferung und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, im Rahmen des 6. COVID-19-Gesetz vorgesehen.

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Esther Freitag

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Mit Beschluss des Nationalrates vom 28.04.2020 wurde ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 0% für die Lieferung und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, festgelegt.

Der Bundesrat hat gegen dieses Gesetz Einspruch erhoben und beschlossen, über diese Einsprüche im Verfassungsausschuss des Nationalrates zu beraten. Aus den Begründungen zu den Einsprüchen (insbesondere Einspruch des Bundesrates betr. 18. COVID-19-Gesetz (153 d.B.)) lässt sich keine inhaltliche Kritik zum „ermäßigten“ Steuersatz für die Lieferung und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken entnehmen. 

Zudem geht aus der Parlamentskorrespondenz Nr. 448 vom 11.05.2020 hervor, dass der Verfassungsausschuss des Nationalrats dem Plenum empfiehlt, die Einwände der Länderkammer zu verwerfen und die ursprünglichen Gesetzesbeschlüsse zu wiederholen. Bereits am Mittwoch (13.05.2020) könnten dann im Plenum die Beharrungsbeschlüsse gefasst werden.

Auf Anregung des Verfassungsausschuss des Nationalrats hat das Plenum am 13.05.2020 „Beharrungsbeschlüsse“ gefasst, sodass das Gesetz nach Veröffentlichung in Kraft treten wird. Dies bedeutet, dass der Verkauf von Schutzmasken einer 0%igen Umsatzsteuer unterliegt, eingangsseitig jedoch der Vorsteuerabzug (nach den allgemeinen Bestimmungen) zusteht

Aus der Begründung zum Antrag geht hervor, dass unter Schutzmasken auch „Stoffmasken“ zu verstehen sind. Es wird dabei auf die Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur verwiesen. Demnach werden wohl insbesondere Schutzmasken aus „Stoffen sowie Papier/Pappe“ umfasst sein.

Eine Klarstellung, ob diese „Einschränkung“ auf diese Art/Beschaffenheit der „Schutzmasken“ gewollt ist, oder ob eine umfangreichere Auslegung der betroffenen Waren auch auf andere „Schutzmasken“ möglich ist, wäre wünschenswert.

In dieser Hinsicht sei auch auf den Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission verwiesen, auf welchem im oben genannten Initiativantrag jedoch nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Dem Beschluss ist keine ausdrückliche Einschränkung auf gewisse KN-Nummern zu entnehmen.

Nach alldem ist die einschränkende Anwendung des ermäßigten Steuersatz (0%) auf die Waren in den Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur nicht nachvollziehbar. Eine Klarstellung, ob die begünstigten Waren auch andere „Schutzmasken“ wie zB „Plexi-Glas-Schutzvisiere“ umfasst, wäre wünschenswert.

Meldungen in der UVA (Formular U30) in diesem Zusammenhang sind folgendermaßen vorzunehmen:

- Im Falle des Verkaufes der „Masken“ innerhalb Österreichs (KZ 000 und KZ 015 - erweiterter Text zu Kennzahl 015): 4.7. - § 6 Abs. 1 Z 2 bis 6 sowie § 23 Abs 5 (Seeschifffahrt, Luftfahrt, grenzüberschreitende Personenbeförderung, Diplomaten, Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet usw.) und § 28 Abs. 50 (Nullsatz bei der Lieferung von Schutzmasken vom 14.4.2020 bis zum 31.7.2020).

- Beim innergemeinschaftlichen Erwerb der „Masken“ (KZ 070 und KZ 071 – erweiterter Text zu Kennzahl 071): 4.26. – Davon steuerfrei gemäß Art. 6 Abs. 2 sowie Nullsatz gemäß § § 28 Abs. 50 für innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken vom 14.4.2020 bis zum 31.7.2020.

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