Tax News: COVID: „Wirtshauspaket“ im Nationalrat eingebracht

COVID: „Wirtshauspaket“ im Nationalrat eingebracht

Am 13. Mai 2020 wurde im Parlament als 19. COVID-Gesetz ein Initiativantrag zur Umsetzung des „Wirtshauspaketes“ gestellt. Dieses besteht aus steuerlichen Erleichterungen für Gastronomen, sowie aus der Setzung von steuerlichen Anreizen zur Konsumation in Gaststätten.

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Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

Partner, Tax

KPMG Austria

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Die Änderungen sollen durch Anpassungen im Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Schaumweinsteuergesetz umgesetzt werden. Zusätzlich soll mittels Änderungen der betreffenden VO die Pauschalierung für die Gastwirtschaft noch angepasst werden.

Im Initiativantrag zum 19. COVID-Gesetz sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1) Erhöhung steuerfreier Gutscheine

Der steuerfreie Betrag für Gutscheine, die Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhalten, soll für Mahlzeiten in Gaststätten von EUR 4,40 auf EUR 8,00 und für den Einkauf von Lebensmittel von EUR 1,10 auf EUR 2,00 pro Arbeitstag angehoben werden. Dies soll für Lohnzahlungszeiträume gelten, die nach dem 30. Juni 2020 enden.

2) Erweiterung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen

Zusätzlich sollen Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 anfallen, zu 75 % als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abgezogen werden können.

3) Senkung des Umsatzsteuersatzes für offene nicht-alkoholische Getränke

Zur Unterstützung der Gastronomie soll der Steuersatz für die Lieferung und Restaurationsumsätze von offenen nicht-alkoholischen Getränken auf 10 % reduziert werden, wobei dies nur für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführte Umsätze geltend soll. Dies gilt zusätzlich zu den bereits dem 10% Steuersatz unterliegenden Getränken (Milch und Leitungswasser).

Als Abgrenzungsmerkmal wird auf die Abgabe offener Getränke (also solche, die von Gastronomen oder Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden) abgestellt. Nicht erfasst werden sollen hingegen in Supermärkten, Abhol- und Lieferservices sowie aus Getränkeautomaten verkaufte Getränke sein.

In diesem Zeitraum soll auch der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe die Zusatzsteuer iSd § 22 Abs 2 UStG auf offene nicht-alkoholische Getränke entfallen. Dies zielt auf die landwirtschaftliche Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) ab, die steuerlich gleich behandelt werden soll, um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden.

4) Entfall Schaumweinsteuer

Die derzeit geltende Verbrauchsteuer auf Schaumweine wird ab 1. Juli 2020 auf einen Nullsatz reduziert.

5) Angekündigte Änderung der Gastgewerbe-Pauschalierung

Schließlich sind Erleichterungen bei der Gastgewerbe-Pauschalierung in der Form geplant, dass die Pauschalierungsgrenze von EUR 255.000 auf EUR 400.000 Jahresumsatz, das Grundpauschale von 10 % auf 15 % des Umsatzes und der Mindestpauschalbetrag von EUR 3.000 auf EUR 6.000 angehoben werden.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

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