Tax News: COVID: Rückzahlung von Gutschriften trotz Abgabenrückstand

Rückzahlung von Gutschriften trotz Abgabenrückstand

Als weitere COVID-Maßnahme wurde bis 30. September 2020 die Möglichkeit geschaffen, Gutschriften aus Selbstbemessungsabgaben und Bescheiden bzw Erkenntnissen, die nach dem 10.05.2020 bekanntgegeben werden, befristet bis 30.09.2020 ungekürzt rückzahlen zu lassen, obwohl ein Abgabenrückstand besteht für den Zahlungserleichterungen aufrecht sind oder beantragt wurden.

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Für den Inhalt verantwortlich

Markus Vaishor

Partner, Tax

KPMG Austria

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Mit dem 18. COVID-Gesetz wurde als Erweiterung des „COVID-Paragraphen“ § 323c in der Bundesabgabenordnung eine Erleichterung bei der Rückzahlung von Abgaben umgesetzt.

Im Zuge von COVID-19 haben zahlreiche Unternehmen Anträge auf Zahlungserleichterungen gestellt. Dies führt einerseits zu einer Verschiebung des Entrichtungszeitpunktes, andererseits gemäß § 230 Abs 5 BAO zu einer Hemmung von Einbringungsmaßnahmen. Demgegenüber sind Einhebungsmaßnahmen aber zulässig. Grundsätzlich sind wiederkehrend zu erhebende Abgaben nach den zwingenden Regelungen des § 213 BAO in laufender Rechnung zusammen gefasst zu verbuchen, wobei sich ergebende Guthaben gemäß § 215 BAO zur Tilgung (anderer) fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden sind. Nur wenn danach noch ein Guthaben besteht, ist dieses nach Maßgabe der Bestimmungen der § 215 Abs 4 iVm § 239 BAO rückzahlungsfähig. Ohne gesetzliche Anpassungen würden also Guthaben mit den gestundeten Abgaben verrechnet werden und somit den Unternehmen Liquidität entziehen.

Mit dem neuen § 323c Abs 6 BAO wird zeitlich befristet bis 30. September 2020 die Möglichkeit eingeräumt, neben einer beantragten bzw. aufrechten Zahlungserleichterung Gutschriften (zB resultierend aus einem Vorsteuerguthaben) dennoch (trotz Abgabenrückstand) ungekürzt rückzahlen zu können. „Technisch“ wird dies so umgesetzt, dass eine zu verbuchende sonstige Gutschrift keinen Tilgungstatbestand darstellt, wenn ein Abgabenrückstand besteht für den ein Antrag auf Zahlungserleichterung (via FinanzOnline) eingebracht wurde oder mit Bescheid bereits stattgegeben wurde und

  • ein Antrag auf Rückzahlung gestellt wird,
    • innerhalb eines Monats ab des zur Gutschrift führenden Bescheides
    • bei Selbstberechnung im Zeitpunkt der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches
    • im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung

Eine ungekürzte Rückzahlung einer Gutschrift erfordert daher die Beantragung bzw Bewilligung einer Zahlungserleichterung.

Ausnahmen

Die Bestimmung des § 323c Abs 6 BAO kommt jedoch gemäß § 323c Abs 7 BAO nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. Damit soll laut den EB erreicht werden, dass Gutschriften, die sich aus stattgebenden Beschwerdevorentscheidungen oder herabsetzenden Erkenntnissen des BFG ergeben, auf die jeweilige Abgabe verbucht werden können, um die Richtigkeit der Gebarung zu gewährleisten.

Die Einschränkung bei Abschreibung von Abgaben erfolgt um überschießendes Vorgehen zu vermeiden, da Ziel dieser Maßnahme (nur) die Schaffung von Liquidität für Unternehmen während der Corona-Krise ist. Schließlich ist die Bestimmung auch in den Fällen des § 26 Abs 3 und 5 UStG nicht anzuwenden, soweit eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist. Hintergrund dieser Regelung ist laut den EB die Zuständigkeit der Zollämter gemäß § 26 Abs 3 Z 1 UStG für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, wohingegen für die Erhebung und Einbringungen und bestimmten Voraussetzungen die Finanzämter zuständig sind. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung wurde daher die Einfuhrumsatzsteuer ausgenommen.

Zeitliche Anwendung

Allgemein ist die neue Bestimmung nur auf sonstige Gutschriften anzuwenden, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden. Darüber hinaus besteht wie bereits erwähnt eine Befristung bis 30. September 2020.

Fazit

Soll trotz Abgabenrückstand daher eine Rückzahlung von Gutschriften erfolgen, wäre jeweils zu achten, dass mit der Abgabe der Selbstberechnung bzw Beantragung von Prämien, Vergütungen oder Erstattungen zeitgleich ein Rückzahlungsantrag (bzw bei Bescheiden innerhalb eines Monats) via FinanzOnline gestellt wird.

„Normale“ Rückzahlungsanträge von rückzahlungsfähigen Guthaben auf dem Abgabenkonto bleiben von dieser Bestimmung unberührt. 

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